Ist meine Befristung wirksam, wenn das Enddatum unklar formuliert ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Endtermin ist ausreichend bestimmt, wenn sich der Mieter, entsprechend der Intention des Gesetzgebers, darauf einstellen konnte und davon ausgehen musste, dass das Mietverhältnis ohne sein weiteres Zutun zu einem bestimmten Zeitpunkt enden werde.OGH 4 Ob 48/25z, 11.04.2025
- Der bestimmte Endtermin muss aus der Urkunde selbst hervorgehen.OGH 3 Ob 67/24k, 28.10.2024
- Im vorliegenden Fall soll sich das Mietverhältnis „automatisch“ um drei Jahre verlängern, sofern der Vermieter „jeweils“ keine Verlängerungserklärung abgeben sollte. Im Hinblick auf diese Vertragsgestaltung hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus dem Mietvertrag ergebe sich keine durchsetzbare Befristungsvereinbarung innerhalb des Rahmens der bisherigen Rechtsprechung.OGH 9 Ob 11/21i, 24.03.2021
- Hier: Befristung mit Vormietrecht für den bisherigen Mieter im Fall einer neuerlichen Vermietung nach Vertragsende ist zulässig.OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- Die Befristungsvereinbarung muss ausreichend bestimmt und unzweifelhaft erfolgen. Der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags muss von vornherein objektiv feststellbar und darf nicht vollkommen ungewiss sein. Die zeitliche Dauer der Befristung, also der Endtermin, kann auch durch den Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder eines besonderen Umstands bestimmt sein, dessen Eintritt zum Zeitpunkt der Vereinbarung feststeht. Ob die konkrete Vertragsgestaltung diesen Grundsätzen entspricht, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln.OGH 8 Ob 4/17x, 27.01.2017
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- Wenn die Verlängerung des Mietverhältnisses über den vertraglich genannten Endigungstermin hinaus nicht von einer Erklärung bloß des Mieters oder einem eindeutig objektivierbaren Verhalten des Vermieters abhängt, sondern - wie hier - von einer auslegungsbedürftigen Bedingung („friktionsfreier Ablauf des Mietverhältnisses“), gewährleistet die Befristungsvereinbarung nicht den vom Gesetzgeber beabsichtigten Zweck, dass sich der Mieter auf das unbedingte Ende des Mietverhältnisses einstellen kann.OGH 3 Ob 219/13x, 22.01.2014
- Einräumung eines Optionsrechts.OGH 5 Ob 26/11a, 26.05.2011
- Hier: Berechnung der Befristung und Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen BGBl 1983/254. Die vereinbarte dreijährige Befristung des Bestandvertrags vom 1. 11. 2004 bis 31. 10. 2007 ist zulässig.OGH 6 Ob 70/09a, 14.05.2009
- Hier: Relevante Passage des Mietvertrags laute: „Das Mietverhältnis beginnt am 1. 2. 2001 und wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen, endet somit am 28. 2. 2006, ohne dass es einer Kündigung durch eine der Vertragsparteien bedarf" und es stand fest, dass sich alle Mietvertragsparteien am vertraglich ausgewiesenen Enddatum 28. 2. 2006 orientierten - wirksame Befristung bejaht.OGH 1 Ob 22/08d, 20.06.2008
- Dies ist bei einer Befristung eines Mietvertrages mit dem Tod des Vermieters nicht der Fall.OGH 9 Ob 337/98v, 10.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 25.
- OGH 1 Ob 150/25b, 16.12.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 48/25z, 11.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 67/24k, 28.10.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 65/23d, 18.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 174/22g, 25.04.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 150/21a, 21.03.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 3/21h, 01.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 6 Ob 124/20h, 15.09.2020
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 914
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Dass ein Mietvertrag auf bestimmte Dauer geschlossen wurde, muss sich aus dem Wortlaut der Urkunde selbst ergeben. Es genügt nicht, die Befristung erst durch Auslegung oder aus dem Verhalten der Parteien zu erschließen. Die vorgeschriebene Schriftform verlangt genau das.
Damit eine Befristung wirksam ist, muss die Schriftform eingehalten sein. Die Urkunde, in der der von vornherein feststehende Endtermin festgehalten ist, muss von beiden Vertragsteilen unterschrieben sein; ebenso genügen unterschriebene Anbot- und Annahmeerklärungen mit diesem Inhalt.