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Ist meine Befristung wirksam, wenn das Enddatum unklar formuliert ist?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Untermieter
Eine Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und von Anfang an durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin feststeht. Ob ein Endtermin bestimmt ist, wird durch Auslegung ermittelt; entscheidend ist, wie der Mieter die Formulierung nach dem bekannten Willen des Vermieters verstehen musste.

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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (25 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Die Befristung ist durchsetzbar, wenn der Vertrag schriftlich errichtet wurde und wenn von vornherein durch Datum oder Fristablauf ein Endtermin bestimmt ist. Ob ein Endtermin bestimmt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Hier: Befristung laut Mietvertrag: "Das Mietverhältnis beginnt am 1. 1. 1991 und wird auf die Dauer von 1 Jahr, das ist bis 1. 1. 1992, abgeschlossen." Da dem Mieter der Wille der Vermieterin bekannt war, ihm die Wohnung nur für ein Jahr zu vermieten, musste er "das ist bis 1. 1. 1992" als "das ist bis zum Beginn des 1. 1. 1992" verstehen. Die Befristung war daher wirksam vereinbart.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0090569 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 10 von 25.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Schriftform der Befristung im Mietvertrag

Dass ein Mietvertrag auf bestimmte Dauer geschlossen wurde, muss sich aus dem Wortlaut der Urkunde selbst ergeben. Es genügt nicht, die Befristung erst durch Auslegung oder aus dem Verhalten der Parteien zu erschließen. Die vorgeschriebene Schriftform verlangt genau das.

günstig für Mieter Schriftform der Mietvertragsbefristung

Damit eine Befristung wirksam ist, muss die Schriftform eingehalten sein. Die Urkunde, in der der von vornherein feststehende Endtermin festgehalten ist, muss von beiden Vertragsteilen unterschrieben sein; ebenso genügen unterschriebene Anbot- und Annahmeerklärungen mit diesem Inhalt.

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