OGH 5 Ob 158/18y
Worum es ging: Kann ein Gericht ein unbefriedigendes Gesetz einfach anders anwenden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.
Lässt der Wortlaut einer Vorschrift zwei Deutungen zu, gilt jene, bei der die Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält. Bei der wörtlichen Auslegung darf man nicht stehen bleiben, wenn einzelne Bestimmungen dadurch sinnlos blieben.
Ja. Zu einem zeitgemäßen Standard gehört, dass Sie sich dort an- und auskleiden und abtrocknen können. Es zählt aber nicht allein die Fläche, sondern insgesamt, ob die Badegelegenheit heutigem Wohnkomfort entspricht.
Bei der Auslegung einer Vorschrift ist entscheidend, was sich bei wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn ergibt. Dieser Zweck begrenzt zugleich, für welche Schäden gehaftet wird. Dem Gesetzgeber darf dabei weder ein zweckloser oder kaum vollziehbarer Wille unterstellt noch ein sich aufdrängender Zweck einfach ausgeklammert werden.
Ja. Die Umstände, die einen Lagezuschlag rechtfertigen, müssen Ihnen schriftlich bekanntgegeben werden; diese Regel schützt Sie und soll Ihnen die Überprüfung ermöglichen. Wie eine Formulierung zu verstehen ist, beurteilt sich deshalb danach, was Sie als Mieter daraus entnehmen konnten.
Ob eine Lage durchschnittlich ist, wird nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens beurteilt. Eine Lage in einem sogenannten Gründerzeitviertel ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Diese Aussage betrifft die Wiener Verhältnisse und sagt über andere Lagen nichts aus.
Nein. Der Zuschlag für die besondere Lage darf nur berücksichtigt werden, wenn der Vermieter behauptet und beweist, dass er Ihnen die dafür maßgebenden Umstände rechtzeitig schriftlich bekanntgegeben hat. Zumindest schlagwortartig müssen die wertbestimmenden Merkmale im Mietvertrag angeführt sein. Die Vorschrift soll Ihnen die Überprüfung des Zuschlags ermöglichen.
Ja. Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gesetz mit unbestimmten Begriffen wie durchschnittlicher Lage und den für den Lagezuschlag maßgebenden Umständen arbeitet. Was darunter zu verstehen ist, klären die Gerichte von Fall zu Fall.
Das Gericht darf ihn nicht nach freiem Ermessen schätzen, sondern muss dem im Gesetz vorgegebenen Rechenweg folgen. Zuerst wird ermittelt, was Grundstücke für Wohnbauten in dieser Gegend üblicherweise kosten und wie viel davon auf einen Quadratmeter Wohnfläche entfällt. Aus dem Unterschied zu dem im Richtwert enthaltenen Grundkostenanteil ergeben sich Zuschlag oder Abschlag.
Es ist nicht zulässig, auch die kleinsten Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist eine Gesamtschau, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist. Die Auflistung und Bewertung einzelner Punkte kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Feinabstimmung liegt im Ermessen des Richters.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 21.11.2017, 5 Msch 2/16w-35
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.06.2018, 39 R 413/17z-41
Zitierte Paragrafen
MRG § 15a MRG § 16 MRG § 37 ZPO § 273
Entscheidungstext
68 Absätze, 46.011 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Geschäftszahl
5Ob158/18y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers C*, vertreten durch Mag. Hans Jürgen David, Verein Mieterfreunde Österreich, *, gegen den Antragsgegner Mag. H*, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm § 16 Abs 2 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 39 R 413/17z-41, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 21. November 2017, GZ 5 Msch 2/16w-35, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Dezember 2017, GZ 5 Msch 2/16w-38, bestätigt wurde, den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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