Bekomme ich Schadenersatz doppelt, wenn die Kammer eine Rente zahlt?
betrifft Hinterbliebene, Witwen, Waisen, Schädiger, Versicherer
Nein. Zahlt die Rechtsanwaltskammer nach der Tötung eines Rechtsanwalts eine Hinterbliebenenrente, geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in diesem Umfang auf die Kammer über, soweit sie gleichartige Forderungen beglichen hat. Der Schädiger wird dadurch nicht doppelt belastet, weil die Rente bei Ihren eigenen Ansprüchen gegengerechnet wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 16.09.2021 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 14 Pensionsgesetz 1965.OGH 2 Ob 258/12y, 24.01.2013
- Hinsichtlich der in § 50 Abs 1 RAO fehlenden Legalzessionsnorm ist eine schließungsfähige Lücke anzunehmen, die sich jedoch nicht auch auf ein Quotenvorrecht der Rechtsanwaltskammer analog einem Sozialversicherungsträger erstreckt.OGH 2 Ob 205/07x, 15.11.2007
- Hier: Versorgungsleistungen nach den Satzungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer.OGH 2 Ob 205/07x, 15.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 2 Ob 201/20b, 16.09.2021, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1358
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 332
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