Zum Inhalt springen

Bekomme ich Schadenersatz doppelt, wenn die Kammer eine Rente zahlt?

betrifft Hinterbliebene, Witwen, Waisen, Schädiger, Versicherer
Nein. Zahlt die Rechtsanwaltskammer nach der Tötung eines Rechtsanwalts eine Hinterbliebenenrente, geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in diesem Umfang auf die Kammer über, soweit sie gleichartige Forderungen beglichen hat. Der Schädiger wird dadurch nicht doppelt belastet, weil die Rente bei Ihren eigenen Ansprüchen gegengerechnet wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 16.09.2021 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2000)

Ist die zuständige Rechtsanwaltskammer gemäß § 50 Abs 1 RAO wegen der Tötung eines Rechtsanwaltes zur Zahlung einer Hinterbliebenenrente verpflichtet, dann wird der Schaden, den der Hinterbliebene durch die Tötung des Rechtsanwaltes erlitten hat, auf die Kammer überwälzt; die Sachschadenersatzforderung des Hinterbliebenen gegen den Schädiger geht - im Rahmen des Deckungsfonds - auf die Kammer über, soweit sie den Ansprüchen des Hinterbliebenen kongruente Forderungen beglichen hat. Dadurch kommt es nicht zu einer Doppelbelastung des Schädigers, weil die Hinterbliebenenrente in Ansehung der Ansprüche des Hinterbliebenen gegen den Schädiger im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112975 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Mietrecht · Weiterführung der Kanzlei nach dem Tod
Schadenersatz · Rente der Hinterbliebenen als Schadenersatz
Schadenersatz · Aufsicht der Rechtsanwaltskammer
Sozialrecht · Übergang des Anspruchs auf die Sozialversicherung
Schadenersatz · Anwaltshaftung nach Mandatsende