Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 42/24p
Worum es ging: Muss mein Vermieter mich vor störenden Fremden schützen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vermieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Sie beim Gebrauch der Wohnung nicht durch Dritte gestört werden. Kümmert er sich nicht darum, verletzt er seine Pflicht.
Nein. Sie müssen die Wohnung wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als Mittelpunkt Ihres wirtschaftlichen und familiären Lebens nutzen. Eine Nutzung bloß zur Freizeitgestaltung oder allein für geschäftliche Zwecke reicht dafür nicht.
Auch wenn dem Vermieter wegen der Abbruchreife des Hauses keine weiteren Erhaltungsarbeiten mehr zumutbar sind, darf er Ihnen nicht wegen Nichtbenützung kündigen. Mussten Sie wegen der Unbenützbarkeit anderswo wohnen, liegt kein Umstand in Ihrer Sphäre vor. Eine Kündigung ist ihm dann nur mit Beschaffung einer Ersatzwohnung möglich.
Ob eine Aufkündigung zulässig ist, wird ausschließlich nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung beurteilt. Was später geschieht, bleibt dafür außer Betracht.
Ihre Wohnung gilt als regelmäßig benützt, wenn Sie sie wenigstens während eines beachtlichen Teils des Jahres als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Eine ständige Anwesenheit ist dafür nicht nötig.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 10.01.2024, 39 R 240/23t-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1096 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.163 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.04.2024
Geschäftszahl
7Ob42/24p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* T*, vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2024, GZ 39 R 240/23t-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).