Bis wann muss ich den Mietrückstand zahlen, um die Kündigung abzuwehren?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 36 Abs 2 WEG 2002.OGH 5 Ob 174/08m, 23.09.2008
- Ein vorschneller Schluss der Verhandlung bildet nur einen Verfahrensmangel.OGH 5 Ob 174/08m, 23.09.2008
- Der Fassung eines Beschlusses iSd § 33 Abs 2 2. Satz MRG bzw dessen Rechtskraft bedarf es in diesem Fall nicht.OGH 9 Ob 61/04t, 23.06.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 132/22f, 27.02.2023, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.
Der geschuldete Betrag umfasst nicht nur jenen Zinsrückstand, der in der Kündigung oder in der Auflösungserklärung geltend gemacht wurde. Dazu zählen vielmehr alle Beträge, die bis zur Beschlussfassung des Gerichts fällig geworden sind.