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Bis wann muss ich den Mietrückstand zahlen, um die Kündigung abzuwehren?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter
Haben Sie einen Teil des Mietrückstands anerkannt und ist dieser Betrag nicht mehr strittig, müssen Sie ihn vor dem Schluss der Verhandlung bezahlen, um die Aufkündigung abzuwehren. Der Richter darf Sie damit aber nicht überrumpeln, indem er die Verhandlung vorschnell schließt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.02.2023 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Ist ein anerkannter Teilbetrag rückständigen Mietzinses nicht mehr strittig, so muss, um eine Aufkündigung unter den weiteren Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle abzuwehren, der anerkannte Betrag vor Schluss der Verhandlung entrichtet worden sein. Der Richter darf den Mieter jedoch nicht mit einem vorschnellen Schluss der Verhandlung überrumpeln.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070298 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Aufrechnung gegen Mietzinsrückstand

Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.

günstig für Vermieter Höhe des zu zahlenden Mietzinsrückstands

Der geschuldete Betrag umfasst nicht nur jenen Zinsrückstand, der in der Kündigung oder in der Auflösungserklärung geltend gemacht wurde. Dazu zählen vielmehr alle Beträge, die bis zur Beschlussfassung des Gerichts fällig geworden sind.

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