Kann ich die Räumung durch Nachzahlung der Miete abwenden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 08.11.2022 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der in § 33 Abs 2 MRG angeordneten Beschlussfassung bedarf es nicht, wenn grobes Verschulden an den eingetretenen Zinsrückständen vorliegt.OGH 9 Ob 12/17f, 20.04.2017
- Der Zweck der Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG (bzw hier: iVm § 33 Abs 3 2. Fall MRG) liegt in der Klarstellung, welchen Betrag der Mieter dem Vermieter schuldet, um eine Aufkündigung bzw eine Räumung abwehren zu können.OGH 3 Ob 101/14w, 18.12.2014
- Der rechtskräftige Beschluß spricht über die Vorfrage des Mietzinsrückstandes für das Räumungsbegehren mit bindender Wirkung ab.OGH 8 Ob 534/88, 31.05.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069105 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 12.
- OGH 5 Ob 197/22i, 08.11.2022
- OGH 9 Ob 12/17f, 20.04.2017, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 4/16k, 22.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wenn Ihr Vermieter Sie wegen offener Miete auf Räumung klagt, können Sie im Verfahren keine Geldforderung gegen ihn gegenrechnen. Sie können nur außerhalb des Verfahrens gegen die anerkannte Mietforderung aufrechnen und dann bestreiten, dass die Voraussetzung für die Räumungsklage überhaupt vorliegt.
Nein. Sie können gegen die Mietzinsforderung zwar außergerichtlich aufrechnen und dann bestreiten, dass ein Rückstand besteht, aber nur bevor das Gericht den Rückstand mit Beschluss festgestellt hat. Danach wird eine Aufrechnung nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn sie sich auf einen früheren Sachverhalt stützt. Die Regel soll Verzögerungen des Verfahrens vermeiden.