Darf mein Vermieter zwei Jahresverträge hintereinander abschließen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Kein Umgehungsgeschäft, wenn mit verschiedenen Vermietern zeitlich aufeinanderfolgende befristete Mietverträge abgeschlossen wurden; daß nun der zweite Vermieter durch den Umstand der gemeinsamen Hausverwaltung Kenntnis vom vorher abgeschlossenen befristeten Mietvertrag hat, kann nicht dazu führen, daß nunmehr plötzlich ein Umgehungsgeschäft vorliegt.OGH 2 Ob 2172/96t, 12.12.1996
- Hier: Verträge über Wohnungen in Mietobjekten verschiedener Eigentümer, die von derselben - sei es auch jeweils unabhängig voneinander bestellen - und zum Abschluß von derartigen befristeten Mietverträgen generell betrauten Hausverwaltung geschlossen werden.OGH 3 Ob 66/95, 29.05.1995
- Hier: Trotz Verschiedenheit der Vermieter sind in beiden Häusern dieselben Personen zur Entscheidung über Mietverträge befugt.OGH 2 Ob 582/94, 24.11.1994
- Hier: Weiterer Mietvertrag über eine nahezu gleichartige Wohnung zu nahezu gleichen Bedingungen in einem dem Vermieter ebenfalls gehörigen anderen Haus in unmittelbarer Nähe der früheren Wohnung.OGH 8 Ob 631/93, 28.04.1994
- Wenn kein objektiver Grund für den Wohnungstausch vorliegt.OGH 7 Ob 515/93, 03.03.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070336 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 5 Ob 131/25p, 23.09.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie und Ihr Vermieter können einen unbefristeten Vertrag nachträglich in einen befristeten ändern oder die Auflösung zu einem bestimmten Termin vereinbaren. Das gilt aber nur, solange die Vereinbarung nicht dazu dient, den Mieterschutz zu umgehen.
Nein. Erklärt Ihnen der Vermieter in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Ende der Befristung, dass er keine Verlängerung will, entsteht kein unbefristetes Mietverhältnis. Diese Erklärung wirkt auch dann, wenn sie schon einige Tage vor dem Endtermin bei Ihnen einlangt.