Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 5 Ob 131/25p
Worum es ging: Habe ich im Prozess genug vorgebracht, um zu gewinnen?
Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Schließt der Vermieter mit Ihnen einen auf ein Jahr befristeten Mietvertrag und vermietet er Ihnen danach im selben Haus eine ungefähr gleichartige Wohnung wieder für ein Jahr, umgeht er den Kündigungsschutz. Der zweite Vertrag endet dann nicht einfach mit dem Ablauf der Frist.
Auch im besonderen Mietverfahren muss das Gericht nicht unbegrenzt von sich aus ermitteln. Es forscht nur so weit nach, wie die Parteien in erster Instanz den Sachverhalt ausreichend konkret vorgebracht haben.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Im wohnrechtlichen Verfahren außer Streitsachen werden nur die Kosten eines zweckentsprechenden Aufwands ersetzt. Die Kosten Ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekommen Sie daher nur, wenn Sie darin auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen haben. Fehlt dieser Hinweis, gibt es keinen Ersatz.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 20.02.2025, 57 MSch 2/24t-19
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 02.07.2025, 39 R 76/25b-24
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 65 AußStrG § 71 MRG § 16 MRG § 2 MRG § 26 MRG § 37
Entscheidungstext
38 Absätze, 17.419 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
5Ob131/25p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in den verbundenen wohnrechtlichen Außerstreitsachen des Antragstellers R*, vertreten durch Dr. Florian Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner (zu AZ 57 MSch 2/24t) 1. Be*, 2. A* GmbH, * und (57 Msch 4/24m) 3. A*, alle vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 iVm §§ 16 Abs 8 und 26 Abs 4 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juli 2025, GZ 39 R 76/25b-24, mit dem der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 20. Februar 2025, GZ 57 MSch 2/24t-19, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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