Dürfen wir meinen unbefristeten Mietvertrag nachträglich befristen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (28 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Den Parteien steht es frei, ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Mietverhältnis, sofern die Vereinbarung nicht der Umgehung des MRG dient, in eines auf bestimmte Zeit zu ändern bzw einverständlich die Auflösung des Mietverhältnisses zu einem bestimmten Endtermin zu vereinbaren.OGH 5 Ob 70/10w, 20.04.2010
- Hier: VertragsänderungOGH 7 Ob 563/90, 17.05.1990
- Auch durch schlüssige Handlung im Sinne des § 863 ABGB.OGH 7 Ob 531/83, 16.06.1983
- Hier: WohnungstauschOGH 5 Ob 116/68, 08.05.1968
- Zulässigkeit einer Vereinbarung, wonach ein Zimmer der Wohnung des Mieters, das derzeit untervermietet ist, nach Ende der Untermiete dem Hauseigentümer überlassen wird.OGH 1 Ob 254/57, 22.05.1957
- Auch wenn die Vereinbarung nicht sofort realisiert wird (gegen MietSlg 1437).OGH 1 Ob 896/54, 01.12.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067213 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 3 Ob 143/25p, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 12/21i, 18.02.2021
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 29 · Auflösung und Erneuerung des Mietvertrages; Zurückstellung des Mietgegenstandes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Schließt der Vermieter mit Ihnen einen auf ein Jahr befristeten Mietvertrag und vermietet er Ihnen danach im selben Haus eine ungefähr gleichartige Wohnung wieder für ein Jahr, umgeht er den Kündigungsschutz. Der zweite Vertrag endet dann nicht einfach mit dem Ablauf der Frist.
Ihr Recht, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen, können Sie nicht wirksam aufgeben, und es darf auch nicht zu Ihren Lasten eingeschränkt werden. Kündigungsverzichte, in die Zukunft verschobene Kündigungstermine, verlängerte Kündigungsfristen und Strafzahlungen für den Fall der vorzeitigen Kündigung sind unwirksam.