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Wie wird die angemessene Miete für ein großes Geschäftslokal ermittelt?

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Ausgangspunkt ist, wie sich das Objekt bei einer Neuvermietung am besten verwerten ließe. Bei einem sehr großen Objekt mit vielen Räumen, das sich sogar über mehrere Stockwerke erstreckt, kann das auch bedeuten, es in mehrere getrennt vermietbare Einheiten zu zerlegen.

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Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 06.11.2018 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Eine am Ziel der gesetzlichen Regelung orientierte Feststellung des angemessenen Hauptmietzinses hat an der im Falle einer Neuvermietung bestmöglichen Verwertung des Bestandobjektes Maß zu nehmen, die nach Lage der Dinge eben auch darin bestehen kann, ein aus zahlreichen Räumen bestehendes und sich sogar über mehrere Stockwerke erstreckendes Bestandobjekt in mehrere getrennt vermietbare Einheiten zu zerlegen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070365 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Höhe des angemessenen Hauptmietzinses

Das Gesetz nennt keine feste Höhe, sondern nur die Umstände, auf die es ankommt; die Angemessenheit lässt sich daher nur im Einzelfall beurteilen. Ausgangspunkt ist der übliche Mietzins für nach Art, Größe und Lage vergleichbare Objekte, von dem für Beschaffenheit, Ausstattung und Erhaltungszustand Zuschläge oder Abschläge gemacht werden. Als Vergleichsobjekte kommen nur Mietgegenstände in Betracht, die selbst denselben Grenzen unterliegen; eine Rechnung, die auf den betriebswirtschaftlichen Verhältnissen des Hauses aufbaut, ist abzulehnen.

günstig für Mieter Angemessenheit und Zulässigkeit des Hauptmietzinses

Bei der Frage nach der Angemessenheit geht es darum, ob der Mietzins den gesetzlichen Grenzen entspricht. Wie viel nach der Vereinbarung zu zahlen ist, klärt hingegen das streitige Verfahren; das Außerstreitgericht kann die Vereinbarung aber als Vorfrage prüfen.

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