Wie wird der angemessene Mietzins für ein Geschäftslokal ermittelt?
betrifft Mieter, Vermieter, Unternehmer
Der angemessene Hauptmietzins wird mit Hilfe eines Sachverständigen ermittelt. Das Gericht kann die Höhe zusätzlich nach seinem Ermessen festsetzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.03.2023 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinne des § 12 Abs 3 MRG (§ 16 Abs 1 MRG) ist mittels Sachverständigen und durch richterliches Ermessen (§ 273 ZPO) zu ermitteln.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei Zweifelsfragen oder unverhältnismäßigen Schwierigkeiten genauerer Ermittlung wäre eine Festsetzung des Mietzinses nach freier Überzeugung gemäß § 273 ZPO zulässig.OGH 5 Ob 196/09y, 13.10.2009
- Die Ermittlung des ortsüblichen Mietzinses und die diesbezügliche Methodenwahl gehört dem Tatfragenbereich an.OGH 5 Ob 137/09x, 15.09.2009
- Als Tatfrage entziehen sich Fragen der Ermittlung des marktüblichen Mietzinses, die die Grundlage für die rechtliche Beurteilung bei der richterlichen Festsetzung des angemessenen Mietzinses bilden, der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.OGH 5 Ob 137/08w, 14.07.2008
- Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aufgrund der einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignet.OGH 5 Ob 137/08w, 14.07.2008
- Eine vom MRG vorgegebene Methode zur Ermittlung der Angemessenheit des Hauptmietzinses im Sinn des § 12a Abs 2 MRG iVm § 16 Abs 1 MRG gibt es nicht, wenn auch grundsätzlich die Vergleichswertmethode jeder anderen Methode vorzuziehen ist.OGH 5 Ob 137/08w, 14.07.2008
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- Die von der Judikatur gebilligte Vergleichswertmethode dient als Orientierungshilfe für die Angemessenheitsprüfung.OGH 5 Ob 286/07f, 22.01.2008
- Die Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO kann auch dann angewendet werden, wenn die vorliegenden Beweise - etwa ein Sachverständigengutachten - nur Grundlagen für eine Ermessensentscheidung geliefert haben. Das gilt insbesondere für die Ermittlung des angemessenen Hauptmietzinses.OGH 5 Ob 209/03a, 11.11.2003
- Wegen ihrer Zugehörigkeit zur Tatfrage entziehen sich Methodenwahl und Auf- oder Abwertungsmodus für Vergleichsobjekte der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, während die richterliche Festsetzung des angemessenen Mietzinses als rechtliche Beurteilung sehr wohl revisibel ist.OGH 5 Ob 294/98s, 24.11.1998
- Das Gutachten eines Immobiliensachverständigen wird insbesondere dann als ausreichend und verlässlich angesehen, wenn er die Vergleichswertmethode anwendet.OGH 5 Ob 294/98s, 24.11.1998
- Hier: § 12a Abs 2 MRG, § 46a Abs 2 MRG.OGH 5 Ob 284/97v, 10.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070382 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 5 Ob 13/23g, 30.03.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 12 · Abtretung des Mietrechts
- MRG § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
- MRG § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
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