Welchen Betrag muss ich nachzahlen, um die Wohnung zu behalten?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: VerzugszinsenOGH 1 Ob 535/94, 29.08.1994
- Die später aufgelaufenen Rückstände müssen die Qualifikation des § 1118, zweiter Fall, ABGB haben.OGH 4 Ob 1538/89, 17.10.1989
- Kein Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB, wenn der Mieter trotz unvollständiger Bezahlung der Pauschalrate den tatsächlich auf ihn entfallenden Betriebskostenanteil zur Gänze bezahlt hat.OGH 8 Ob 566/89, 19.04.1989
- Unter dem geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG ist nur der der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber auch etwaige Nebengebühren und Kosten.OGH 7 Ob 1502/89, 02.02.1989
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070380 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 10.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 192/25v, 25.03.2026, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Stellt das Gericht den offenen Mietzins fest, dient das dazu, Ihnen als Mieter den geschuldeten Betrag klar vor Augen zu führen. Sie können dann noch vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zahlen und damit die Kündigung oder die Räumung abwenden. Voraussetzung ist, dass Sie an der bisherigen Nichtzahlung kein grobes Verschulden trifft.
Klagt der Vermieter neben der Auflösung auch auf Zahlung des Rückstands, auf den er die Auflösungserklärung stützt, entfällt der sonst vorgesehene Beschluss über den Rückstand. Trifft Sie kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand, muss zunächst die Rechtskraft der Entscheidung über das Zahlungsbegehren abgewartet werden. So bleibt Ihnen die Möglichkeit, den Mietzinsrückstand noch zu bezahlen.