Wie hoch muss der Mietrückstand für eine Räumung sein?
betrifft Mieter, Vermieter
Der Rückstand muss nicht schon beim Einbringen der Klage bestehen und auch keine zwei vollen Mieten ausmachen. Entstehen während des Verfahrens neue Rückstände, braucht es keine neue Erklärung über die Auflösung. Ihnen muss aber eine angemessene Frist zum Nachzahlen gewährt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 31.07.2026 (25 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
1) Ein klagbarer Zinsrückstand muss nicht im Zeitpunkt der Anbringung der auf § 1118 ABGB gestützten Klage vorliegen. Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen Erklärung der Vertragsauflösung.
2) Der Rückstand muss auch keineswegs zwei volle Zinsraten umfassen.
3) Eine angemessene Frist zur Begleichung des Rückstandes muss gewährt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Räumungsbegehren ist somit nur dann berechtigt, wenn der qualifizierte Rückstand zum Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung (oder der diese ersetzenden Fortführung des Räumungsprozesses) noch bestand.OGH 3 Ob 25/11i, 09.06.2011
- Überdies muss die zeitliche Abfolge ‑ Mahnung, Nachfristsetzung, Aufhebungserklärung ‑ immer gewahrt bleiben.OGH 3 Ob 25/11i, 09.06.2011
- Im Verfahren aufgelaufene Zinsrückstände können ein zum Zeitpunkt der Klagezustellung nicht berechtigtes Räumungsbegehren jedoch nur dann rechtfertigen, wenn sie wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert iSd § 1118 zweiter Fall ABGB waren.OGH 3 Ob 25/11i, 09.06.2011
- Es bedarf, wenn sich während des Verfahrens neuerliche Zinsrückstände ergeben, keiner neuerlichen ausdrücklichen Erklärung der Vertragsauflösung. In diesem Fall wird in der Fortführung des Räumungsprozesses nach dem Entstehen eines solchen qualifizierten Zinsrückstands der konkludente Ausspruch der Aufhebungserklärung gesehen.OGH 8 Ob 96/08p, 05.08.2008
- Der Während des Räumungsprozesses rückständig gewordene Zins müßte bei zum jeweils nächsten Zinstermin aufrecht geblieben sein.OGH 3 Ob 552/83, 15.06.1983
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020978 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 25.
- OGH 9 Ob 56/26i, 31.07.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 46/24h, 26.08.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 202/17t, 13.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 33/16h, 19.10.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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