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Können viele kleine Vorfälle zusammen eine Kündigung tragen?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Nachbarn
Auch wenn kein einzelner Vorfall für sich allein ausreicht, kann die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschreiten und die Kündigung rechtfertigen. Dabei bleiben auch ständige Verzögerungen bei vereinbarten Geld- oder Sachleistungen und die dadurch ausgelösten Auseinandersetzungen nicht unberücksichtigt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 07.08.2025 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Der Vermieter ist zur Aufkündigung auch berechtigt, wenn zwar nicht jeder einzelne Vorfall für sich betrachtet für eine Kündigung ausreicht, jedoch durch die Häufung das dem Vermieter zumutbare Ausmaß überschritten wird. Auch ständige Verzögerungen der vereinbarten Geldleistungen oder Sachleistungen und die dadurch hervorgerufenen Diskussionen können bei Beurteilung des Gesamtverhaltens nicht unberücksichtigt bleiben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Angabe des Kündigungsgrunds in der Aufkündigung

Der Vermieter muss den geltend gemachten Kündigungsgrund schon in der Aufkündigung so beschreiben, dass klar ist, welcher Fall gemeint ist. Ist das geschehen, zählen nur diese Behauptungen. Innerhalb desselben Kündigungsgrundes darf er im Verfahren aber noch weitere Vorfälle nachtragen.

günstig für Mieter Vertragsverstoß als Kündigungsgrund

Nein, in der Regel nicht. Verstöße des Mieters gegen vertragliche Pflichten sind für sich allein noch kein wichtiger Kündigungsgrund, weil der Vermieter dagegen auf Zuhaltung oder Unterlassung klagen kann. Das gilt allerdings nur für die Kündigung aus einem sonstigen wichtigen Grund, nicht für den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs.

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