Zählen mehrere kleine Fehler des Verwalters zusammen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 30.01.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abberufung des Verwalters einer Miteigentumsgemeinschaft.OGH 6 Ob 169/20a, 16.09.2020
- Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, kann jedoch für sich keinen Abberufungsgrund bilden, weil diese Ansicht dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 27 Abs 2 Z 1 PSG widersprechen würde, der eben eine grobe Pflichtverletzung verlangt.OGH 6 Ob 244/15y, 14.01.2016
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist bei einer Mehrzahl von Pflichtverletzungen des Verwalters in einer Gesamtschau zu beurteilen, ob sie - mögen auch einzelne für sich allein genommen minder bedeutend erscheinen - insgesamt eine so gravierende Störung der Vertrauensbasis bewirkt haben, dass die Abberufung auch durch einen einzelnen Wohnungseigentümer gerechtfertigt erscheint.OGH 5 Ob 147/09t, 11.02.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111894 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 202/23a, 30.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 106/22g, 31.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 84/22x, 19.09.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/20k, 27.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 169/20a, 16.09.2020
- OGH 5 Ob 107/19z, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 26/19p, 25.04.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 177/18t, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 91/17v, 23.05.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 21 · Auflösung und Verlängerung des Verwaltungsvertrags
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob das Verhalten eines Hausverwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, lässt einen gewissen Beurteilungsspielraum offen. Solange sich das Gericht zweiter Instanz innerhalb dieses Spielraums bewegt, liegt keine Frage vor, die das Höchstgericht noch einmal aufgreift.
Liegt für den fraglichen Zeitraum überhaupt eine Abrechnung vor, prüft das Gericht nur die Punkte, die Sie beanstanden. Sie müssen daher genau angeben, was Sie an der Abrechnung auszusetzen haben; sagen Sie das nicht schon im Antrag, muss das Gericht Sie dazu anleiten. Der Verwalter muss dann zu jedem einzelnen Punkt Stellung nehmen.