Muss das Gericht in Mietsachen jeden Beweis ausschöpfen?
betrifft Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer
Nein. Auch im besonderen Verfahren nach dem Mietrechtsgesetz und dem Wohnungseigentumsgesetz muss das Gericht die Wahrheit erforschen, aber nur mit vertretbarem Aufwand. Sind alle zumutbar zugänglichen Beweismittel gewissenhaft ausgeschöpft, ist auch eine Entscheidung hinzunehmen, die der wirklichen Sachlage nicht entspricht.
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Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 06.11.2018 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Das besondere außerstreitige Verfahren nach § 26 WEG und § 37 MRG zeichnet sich dadurch aus, daß der Verpflichtung des Gerichts, die materielle Wahrheit zu erforschen, durch die Prozeßökonomie Grenzen gesetzt sind, sodaß bei gewissenhafter Ausschöpfung aller mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel auch eine Entscheidung in Kauf zu nehmen ist, die nicht der wahren Sachlage entspricht.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070488 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 178/18i, 06.11.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 26 · Gemeinschaftsordnung
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