Kann ich die Miethöhe noch prüfen lassen nach dem Auszug?
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 18.12.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Grundsätzlich ist der Wegfall eines Mietverhältnisses für die Zulässigkeit des Verfahrens außer Streit ohne Bedeutung, soweit es um noch bestehende Ansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis zwischen den früheren Vertragsparteien geht.OGH 5 Ob 241/08i, 25.11.2008
- Hier: Geltendmachung einer Unzulässigkeit des Mietzinses nach § 16 Abs 8 beziehungsweise § 26 Abs 4 MRG.OGH 5 Ob 73/08h, 14.07.2008
- Nur dann, wenn die Klärung der Höhe des zulässigen Hauptmietzinses nur mehr von rein theoretischer Bedeutung wäre, wäre das Rechtsschutzbedürfnis eines Hauptmieters nach Beendigung eines Bestandverhältnisses abzulehnen (so schon 5 Ob 72/83). Ansonsten ist ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung der Höhe des, wenn auch früher, zulässigen Hauptmietzinses grundsätzlich zu bejahen.OGH 5 Ob 73/08h, 14.07.2008
- Die Antragslegitimation (und damit die Parteistellung) kommt demjenigen zu, der im Überprüfungszeitraum Mieter war.OGH 5 Ob 198/01f, 27.11.2001
- Hier: Auch Verfahren im Sinne der Z 1 (§ 2 Abs 3 MRG).OGH 5 Ob 140/86, 30.09.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070501 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 5 Ob 105/24p, 18.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 189/15b, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 26 · Untermietzins
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Den Antrag auf Überprüfung des Hauptmietzinses kann nicht nur der Mieter stellen, sondern auch der Vermieter. Er kann also selbst klären lassen, welcher Mietzins zulässig ist.
Nein, wenn Sie die Wohnung gemeinsam mit einer anderen Person gemietet haben. Ein Antrag auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses muss von allen Mitmietern getragen werden, weil die Entscheidung zwingend für alle wirkt. Der gemeinsam geschuldete Mietzins lässt sich nicht in Anteile der einzelnen Mitmieter aufspalten.