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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 105/24p

Worum es ging: Kann jemand meinen Vertrag ohne meine Zustimmung übernehmen?

Fachgebiete laut RIS: Wohnungseigentumsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Damit jemand anderer an die Stelle Ihres Vertragspartners tritt, müssen alle Beteiligten einverstanden sein: der Ausscheidende, der Neue und Sie als verbleibende Partei. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen, setzt aber voraus, dass Sie vom Wechsel überhaupt verständigt wurden.

Bei einer Vertragsübernahme geht mit einem einzigen Vorgang die gesamte Rechtsstellung der ausscheidenden Partei auf den Übernehmer über. Er tritt vollständig an ihre Stelle. Der Inhalt und die rechtliche Identität des bisherigen Schuldverhältnisses bleiben dabei unverändert.

Wer einen Vertrag übernimmt, tritt in die Rechtsstellung ein, die die ausscheidende Partei bis zu diesem Zeitpunkt erreicht hat. Sie müssen das Vertragsverhältnis in der Lage hinnehmen, in der es sich gerade befindet, und es so fortsetzen. Den Regeln des Vertrags unterwerfen Sie sich dabei insgesamt.

Wird ein Mietrecht abgetreten, ist das ein Fall der Vertragsübernahme. Die Rechte und Pflichten bleiben dabei dieselben. Das gilt auch für Vertragsbestimmungen und Nebenabreden, die der Übernehmer gar nicht kannte.

Der Anspruch auf Rückzahlung einer verbotenen Zahlung im Mietrecht ist kein Schadenersatz, sondern ein eigener gesetzlicher Rückforderungsanspruch. Der Beklagte muss deshalb nur den Betrag herausgeben, der ihm selbst zugekommen ist. Im Zweifel haftet er nur nach seinem Anteil.

Eine verbotene Ablöse kann der Mieter als Vertragspartner zurückfordern. Dabei kommt es nicht darauf an, aus wessen Geld die Zahlung tatsächlich stammt.

Auch wenn Ihr Mietvertrag bereits beendet ist, können Sie überprüfen lassen, ob der vorgeschriebene Hauptmietzins zulässig war. Die Beendigung des Mietverhältnisses nimmt Ihnen dieses Recht nicht.

Eine unwirksame Vereinbarung über die Höhe der Miete müssen Sie binnen drei Jahren bei Gericht oder bei der Gemeinde geltend machen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, gilt die Vereinbarung als geheilt und der zu hohe Mietzins bleibt aufrecht.

Die Unterschrift. Die Frist, innerhalb der Sie die Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung geltend machen können, beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung. Weder der Beginn des Mietverhältnisses noch die erste Zahlung sind dafür maßgeblich.

Bei aneinandergereihten befristeten Mietverträgen läuft die Frist zur Überprüfung des Hauptmietzinses nicht ab, solange nicht sechs Monate nach der zusammengerechneten Befristungszeit vergangen sind. Wird ein unbefristetes Mietverhältnis geschlossen, endet dieser Aufschub ebenfalls.

Wird ein befristeter Mietvertrag von jemand anderem übernommen, läuft die Frist zur Überprüfung des Hauptmietzinses auch für den ausgeschiedenen früheren Mieter nicht ab, solange nicht sechs Monate nach der vereinbarten Befristungszeit vergangen sind. Wurden mehrere befristete Verträge aneinandergereiht, wird die Befristungszeit zusammengerechnet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

MRG § 16 MRG § 27 MRG § 37

Entscheidungstext

55 Absätze, 19.921 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Geschäftszahl

5Ob105/24p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. J* S*, 2. D* D*, beide vertreten durch MMag. Georg Pree, Verein für österreichisches Mietrecht, *, gegen die Antragsgegnerin C* AG, *, vertreten durch Mag. Andreas Kleiber, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 16 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2024, GZ 38 R 299/23m-26, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2023, GZ 57 MSch 1/23f-21, betätigt wurde den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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