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Wann prüft das Gericht, ob der Kündigungsgrund vorliegt?

günstig für Mieter betrifft Mieter, Vermieter, Untermieter
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung. Ob dieser Kündigungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach der Lage in diesem Zeitpunkt. Hatte der Hauptmieter das Untermietverhältnis bereits zu einem davor liegenden Termin aufgekündigt, liegt der Grund nicht vor.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.07.2020 (10 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Für das Vorliegen dieses Kündigungsgrundes ist auf den Zeitpunkt der Aufkündigung abzustellen (JBl 1987, 447).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 10.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Vermieter Maßgeblicher Zeitpunkt der Aufkündigung

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wurde. Ändern Sie Ihr Verhalten danach, wirkt sich das nur aus, wenn dadurch eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Dauern die Störungen an, hilft Ihnen die Änderung nicht.

günstig für Vermieter Rückwirkendes Ende bei gerichtlicher Kündigung

Wird der Kündigung erst nach Ablauf des Kündigungstermins durch Urteil stattgegeben, gilt das Mietverhältnis dennoch als bereits mit diesem Termin erloschen. Die spätere Entscheidung ändert daran nichts.

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