Wie prüft das Gericht, ob mein Untermietzins zu hoch ist?
betrifft Mieter, Untermieter, Vermieter
Ob die Gegenleistung unverhältnismäßig hoch ist, wird durch einen Vergleich ermittelt. Man stellt den Untermietzins jenen Leistungen gegenüber, die Sie als Hauptmieter für die untervermieteten Räume an den Hauseigentümer erbringen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufkündigung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 06.11.2024 (26 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Bei Beurteilung der Frage, ob eine unverhältnismäßig hohe Gegenleistung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist der Untermietzins den auf die untervermieteten Räume entfallenden Leistungen des Hauptmieters an den Hauseigentümer erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Maßgebend hiefür ist der Zeitpunkt der Aufkündigung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 2 getrennte UntermietverträgeOGH 3 Ob 13/18k, 21.02.2018
- Die dem Untermieter zugute kommenden Investitionen des Hauptmieters sind mit dem Gebrauchswert im Zeitpunkt der Untervermietung zu berücksichtigen, wobei ein den Hauptmietzins einschließlich des zu berücksichtigenden Gebrauchswerts der Investition zuzüglich Verzinsung um mehr als 100 % übersteigender Untermietzins regelmäßig als übermäßig qualifiziert wird.OGH 2 Ob 105/12y, 28.06.2012
- Die zulässigen Zuschläge, die noch keine "unverhältnismäßig hohe Gegenleistung" darstellen, sind - abgesehen von sonstigen vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen - auf den Hauptmietzins zuzüglich Betriebskosten, Umsatzsteuer und Erhaltungsbeitrag zu beziehen.OGH 9 Ob 88/03m, 27.08.2003
- Die Frage, ob ein im Sinne des § 26 MRG überhöhter Untermietzins vereinbart wurde, ist von jener zu trennen, ob ein Kündigungsgrund wegen "unverhältnismäßig hoher Gegenleistung" (§ 30 Abs 2 Z 4 MRG; früher § 19 Abs 2 Z 10 MG) verwirklicht wurde, zumal diesen Vorschriften ganz unterschiedliche Regelungszwecke zugrunde liegen.OGH 9 Ob 88/03m, 27.08.2003
- Es hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 8 Ob 28/03f, 07.08.2003
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- Zu den vom Hauptmieter dem Untermieter erbrachten Leistungen zählt auch das Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände.OGH 9 Ob 97/97y, 27.08.1997
- Beim Vergleich von Leistung und Gegenleistung sind sämtliche vom Hauptmieter gegenüber dem Untermieter erbrachten vermögenswerten Leistungen gegenüberzustellen.OGH 8 Ob 517/90, 17.01.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070593 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 26.
- OGH 6 Ob 16/24g, 06.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 60/23s, 03.08.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 122/20b, 22.07.2020, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 13/18k, 21.02.2018, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
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