Darf mir wegen eines geplanten Abbruchs schon jetzt gekündigt werden?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 24.01.2019 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0070774 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 Ob 199/18k, 24.01.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- MRG § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Ein Bescheid, der den Abbruch des gesamten Bestandobjekts anordnet, ist ein Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen erklärte Wille, nicht das, was der Verfasser tatsächlich wollte. Die Auflösungsregel ist außerdem nachgiebig: Die Parteien können vereinbaren, dass das Mietverhältnis trotzdem aufrecht bleibt.
Dann, wenn die Mieteinnahmen der nächsten zehn Jahre die in dieser Zeit voraussichtlich nötigen Erhaltungskosten nicht decken. Dabei wird auch berücksichtigt, dass der Mietzins nach dem Gesetz angehoben werden könnte.