Darf der Vermieter kündigen, wenn er den Eigenbedarf selbst verschuldet hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 04.11.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Eine solche Beurteilung wirft<br/>– abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 4 Ob 224/18x, 26.02.2019
- Eine Eigenbedarfskündigung kommt dann nicht in Betracht, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können.OGH 4 Ob 224/18x, 26.02.2019
- Von einer vergleichbaren Situation kann aber in den Fällen des dringenden Wohnbedürfnisses eines eintrittsberechtigten Angehörigen keine Rede sein.OGH 9 Ob 82/02b, 10.07.2002
- Es ist nicht zulässig, dass die Bestandobjekte bewusst - und damit in nicht schützenswerter Weise - und in Kenntnis der Vermietung erworben wurden, um in Verfolgung eigener wirtschaftlichen Interessen neue Mietobjekte zu schaffen.OGH 1 Ob 111/01g, 29.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107875 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 174/21f, 04.11.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Sie als Mieter. Wollen Sie sich gegen eine Eigenbedarfskündigung damit wehren, dass der Vermieter seine Lage selbst verschuldet hat, müssen Sie das behaupten und beweisen.
Ja. Wer eine bereits vermietete Eigentumswohnung kauft, obwohl er selbst Wohnbedarf hat, trifft damit noch kein Verschulden, das die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausschließt. Zum Zeitpunkt der Aufkündigung muss Ihr Eigentum aber bereits im Grundbuch eingetragen sein.