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Wie stark muss mein Fehler vom Üblichen abweichen?

günstig für Schädiger betrifft Schädiger, Geschädigter, Versicherungsnehmer, Versicherung
Grob fahrlässig handelt nur, wer auffallend und ungewöhnlich sorglos ist, so wie es sonst nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt. Der Verstoß muss einen Schaden nicht bloß möglich, sondern sogar wahrscheinlich erscheinen lassen und auch persönlich schwer vorwerfbar sein.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 23.10.2024 (29 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1967)

Eine grobe Fahrlässigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Sorglosigkeit vorliegt, wie sie nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorzukommen pflegt (vgl auch SZ 33/102, SZ 34/82).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 29.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Summe mehrerer Fehler als grobe Fahrlässigkeit

Mehrere Fehlhandlungen, von denen jede für sich noch nicht grob fahrlässig ist, können in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit ergeben. Voraussetzung ist, dass sie zusammen als Sorglosigkeit anzusehen sind, die den Regelfall weit übersteigt.

günstig für Geschädigter Maßstab bei der Schadensminderung

Sie müssen den Schaden zwar möglichst gering halten. Vorwerfbar sind Ihnen dabei aber grundsätzlich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; ein leichtes Versehen schadet Ihnen nicht.

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