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Zählt meine Erfindervergütung bei der Abfertigung mit?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Angestellte, Arbeitgeber
Ja. Haben Sie regelmäßig Vergütungen für Erfindungen bezogen, obwohl Sie nicht als Erfinder angestellt und auch nicht vorwiegend damit beschäftigt waren, gehören diese Zahlungen zur Grundlage, aus der Ihre Abfertigung berechnet wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 25.07.2017 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

Regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer iSd § 7 Abs 3 lit b, c iVm § 8 Abs 1 PatG bezog, sind in die Bemessungsgrundlage der nach § 23 Abs 1 AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131607 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Abgeltung von Zeitguthaben und Abfertigung

Nein. War vereinbart, dass Sie Überstunden durch Zeitausgleich abbauen, und wird der Rest am Ende in Geld abgegolten, bleibt diese einmalige Zahlung außer Betracht. Sie fließt weder in die Abfertigung noch in die Kündigungsentschädigung oder die Urlaubsentschädigung ein.

günstig für Arbeitgeber Pauschale Erfindervergütung für die Zukunft

Nein. Eine Pauschale für die Zukunft können nur Sie und der Arbeitgeber vertraglich vereinbaren. Ein Gericht kann sie nicht durch Urteil festlegen.

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