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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.02.2022 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 9/22i

Worum es ging: Wie ausführlich muss mir jemand über mein Geschäft abrechnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.

Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.

Für die Vergütung einer Erfindung, die Sie im Dienst gemacht haben, sieht das Gesetz keine ausdrückliche Pflicht zur Rechnungslegung vor. Weil Sie die Höhe Ihres Anspruchs meist nicht kennen, Ihr Arbeitgeber die Auskunft aber ohne Weiteres geben kann, besteht diese Pflicht dennoch. Voraussetzung ist, dass Ihnen dem Grunde nach eine Vergütung zusteht.

Der Anspruch entsteht mit der Überlassung der Erfindung oder der Einräumung des Benützungsrechts; fällig wird er ohne abweichende Vereinbarung erst mit der jeweiligen Benützung. Die Höhe setzt das Gericht nach freier Überzeugung fest und berücksichtigt dabei vor allem die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung, ihre sonstige Verwertung und den Anteil von Anregungen, Erfahrungen und Hilfsmitteln des Unternehmens. Die Vergütung soll dem Gesamtwert der Erfindung während der Schutzdauer entsprechen.

Verlangen Sie zuerst Rechnungslegung und danach Zahlung, wird zunächst nur über die Rechnungslegung verhandelt und darüber mit Teilurteil entschieden. Erst danach können Sie Ihre Forderung ausreichend bestimmt formulieren, damit darüber entschieden werden kann.

Nein. Zur Überprüfung der Rechnungslegung genügt es, dass die Originalbelege einem Sachverständigen vorgelegt werden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Ware würde die Geheimhaltungsinteressen des Gegners unverhältnismäßig beeinträchtigen.

In der ersten Stufe wird nur über die Abrechnung entschieden. Die Grundlagen des späteren Zahlungsbegehrens werden dabei grundsätzlich nicht geprüft. Ob Ihnen die Abrechnung zusteht, richtet sich allein nach ihrem eigenen Inhalt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 273 ZPO § 393 ZPO § 52

Entscheidungstext

43 Absätze, 18.796 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Geschäftszahl

8ObA9/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. E*, vertreten durch Puttinger Vogl Rechtsanwälte OG in Ried/Innkreis, wider die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. November 2021, GZ 11 Ra 68/21f-54, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. August 2021, GZ 8 Cga 112/19m-50, in seinem klagsabweisenden Teil aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt, dass das Teilurteil des Erstgerichts einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen Rechnung zu legen über jene Umsätze, die im Zeitraum 1. 1. 2016 bis 31. 12. 2020 unter Nutzung der Diensterfindung DE102011007618_A1 'Extrusionsvorrichtung und Verfahren zur Beeinflussung von Wanddicken eines extrudierten Kunststoffprofils' erfindungsgemäß in der beklagten Partei und in den Gesellschaften G* GmbH, G* GmbH, G* GmbH erzielt wurden, durch Ausgangs- und Eingangsrechnungen (Kaufpreise) für die erfindungsgemäßen Werkzeuge mit Flow.Control-Ausstattung; die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Rechnungslegung ist zu beeiden und die Überprüfung auf Richtigkeit durch einen Sachverständigen zu dulden.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten wird der Endentscheidung vorbehalten.“

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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