Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 137/23w
Worum es ging: Muss der Verkäufer schuldhaft gehandelt haben, damit ich anfechten kann?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der andere hat Ihren Irrtum schon dann veranlasst, wenn sein Verhalten dafür ursächlich war und den Irrtum nach allgemeiner Erfahrung merklich wahrscheinlicher gemacht hat. Auf Absicht oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an; jedes ursächliche Verhalten genügt, auch irreführende Werbung.
Wer einem Prozess auf der Seite einer Partei beitritt und diese Partei verliert, muss dem siegreichen Gegner die Kosten nicht ersetzen. Ein Kostenersatz trifft ihn also nicht.
Ein Zuschlag zu den Anwaltskosten steht nicht zu, wenn ein Dritter dem Verfahren auf Ihrer Seite beitritt und von einem eigenen Anwalt vertreten wird, solange Ihr Anwalt nicht mehreren Personen gegenübersteht. Wird ein Schriftsatz deshalb in mehr Ausfertigungen eingebracht als nötig, ist die Gebühr für die überzählige Ausfertigung nicht zu ersetzen.
Ein unterlegener Streithelfer, der allein ein Rechtsmittel erhoben hat, kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden, denn dafür fehlt eine gesetzliche Bestimmung. Die notwendigen Kosten der Antwort auf dieses Rechtsmittel trägt jene Partei, der der Streithelfer beigetreten war, wenn sie den Aufwand nicht durch einen Rechtsmittelverzicht verhindert hat.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Bestreitet die Gegenseite eine Behauptung nur allgemein, ohne dazu je konkret Stellung zu nehmen, kann das ausnahmsweise wie ein Zugeständnis gewertet werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Behauptung offenkundig leicht zu widerlegen gewesen wäre.
Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ist einer Partei ein Dritter beigetreten, der von einem anderen Anwalt vertreten wird, steht dieser Partei für ihre Antwort auf ein Rechtsmittel kein Zuschlag zu den Anwaltskosten zu.
Nein. Weder dem Anwalt der beklagten Partei noch dem Anwalt des Beigetretenen steht deshalb ein Zuschlag zu. Der Vertreter des Beigetretenen vertritt nämlich weder mehrere Personen, noch steht er mehreren Personen gegenüber.
Auch wenn das Berufungsgericht Ihr Rechtsmittel zugelassen hat, wird es zurückgewiesen, wenn Sie darin nur Gründe geltend machen, deren Erledigung von keiner bedeutsamen Rechtsfrage abhängt.
Ändert der Oberste Gerichtshof die Entscheidung in der Hauptsache, müsste er auch über die Kosten der früheren Instanzen entscheiden. Sind dafür aufwendige Berechnungen nötig, darf er die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts aufheben und diesem auftragen, sie neu zu treffen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Wels, 17.02.2022, 36 Cg 60/21g-31
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 23.05.2023, 2 R 66/22x-43
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1293 ABGB § 1323 ABGB § 870 ABGB § 871 ABGB § 875 ABGB § 933 ZPO § 267 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510 ZPO § 54
Entscheidungstext
73 Absätze, 21.911 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2024
Geschäftszahl
2Ob137/23w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. C*, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, und 2. F*, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientinnen 1. FC*, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, und 2. M*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen 23.774,37 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revisionen der beklagten Parteien und ihrer Nebenintervenientinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 23. Mai 2023, GZ 2 R 66/22x-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. Februar 2022, GZ 36 Cg 60/21g-31, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
I. Die Revisionen der Zweitbeklagten und der Nebenintervenientinnen werden zurückgewiesen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.175,38 EUR (darin enthalten 362,56 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die erst- und zweitbeklagte Partei sind schuldig, der klagenden Partei die mit 1.977,90 EUR (darin enthalten 329,65 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung zur Revision der Zweitnebenintervenientin binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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