OGH 5 Ob 246/15k
Worum es ging: Bekomme ich ein Wegerecht, wenn Grundstücke getrennt verkauft werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, unter einer Bedingung. Gehörten beide Grundstücke einem Eigentümer und war im Zeitpunkt der Übertragung an offenkundigen oder ersichtlichen Anlagen erkennbar, dass das eine dem anderen dient, entsteht das Recht unmittelbar mit der Übertragung. Sie können dann die Eintragung im Grundbuch verlangen. Das gilt auch, wenn nur eines der beiden Grundstücke verkauft wird.
Nur solche, bei denen es für den Erwerber ganz offenkundig ist, dass sie weiter bestehen bleiben sollen, weil sie für die Nutzung des begünstigten Grundstücks notwendig sind. Gemeint sind etwa eine Mauer, die das Nachbarhaus stützt, eine Rinne für das Regenwasser oder ein Kanal für die Abwässer. Liegt eine entgegenstehende Vereinbarung vor, gilt diese.
Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.
Ja. Solange beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören, ruht ein nicht eingetragenes offenkundiges Recht. Sobald das Eigentum an den beiden Grundstücken auseinanderfällt, wird es sofort wirksam. Das gilt besonders dann, wenn der frühere Eigentümer auf dem einen Grundstück Anlagen für das andere errichtet hat.
Ja, wenn der Erwerber des belasteten Grundstücks die bisherige Nutzung kannte oder sie wegen der offenkundigen Verhältnisse kennen musste. Dann gilt das Recht als stillschweigend eingeräumt. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und jener des Grundbuchsantrags; eine spätere Kenntnis zählt nicht mehr. Die Vertragsparteien können das Entstehen aber ausschließen.
Bei der Auslegung eines Vertrages kommt es nicht allein auf den Wortlaut an. Zu erforschen ist, was die Beteiligten wollten, und der Vertrag ist so zu verstehen, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Das schriftlich Festgehaltene allein entscheidet daher nicht.
Zur Auslegung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung sind alle Umstände heranzuziehen, aus denen sich Schlüsse auf die Absicht der Vertragspartner ziehen lassen.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ja. Sind auf dem Grundstück Einrichtungen oder Spuren zu sehen, die bei einiger Aufmerksamkeit auf ein fremdes Recht schließen lassen, müssen Sie dieses Recht auch ohne Eintragung gegen sich gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die lange Nutzungszeit noch gar nicht abgelaufen ist.
Ein Zuschlag zu den Anwaltskosten steht nicht zu, wenn ein Dritter dem Verfahren auf Ihrer Seite beitritt und von einem eigenen Anwalt vertreten wird, solange Ihr Anwalt nicht mehreren Personen gegenübersteht. Wird ein Schriftsatz deshalb in mehr Ausfertigungen eingebracht als nötig, ist die Gebühr für die überzählige Ausfertigung nicht zu ersetzen.
Hat das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt mit Ihnen nicht besprochen, machen Sie das als Verfahrensmangel geltend, nicht als falsche rechtliche Beurteilung. Dabei müssen Sie sagen, was Sie bei richtiger Anleitung vorgebracht hätten. Ein vager Hinweis auf weiteres Vorbringen genügt nicht.
Sie müssen Ihren Anspruch in der Klage rechtlich nicht einordnen. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen schildern, aus denen sich Ihr Anspruch ergibt. Die rechtliche Beurteilung ist dann Sache des Gerichts.
Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.
Nein. Legen Sie sich nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest, muss das Gericht den vorgetragenen Sachverhalt nach allen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen. Die Tatsachen, aus denen Sie Ihren Anspruch ableiten, müssen Sie aber vorbringen; eine rechtliche Einordnung schulden Sie nicht.
Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.
Das Gericht ist nicht daran gebunden, wie Sie den Sachverhalt rechtlich einordnen. Es entscheidet aber nur über den Anspruch, der sich aus Ihren Behauptungen ergibt. Entscheidend ist also, was Sie an Tatsachen vorbringen, nicht welche Bezeichnung Sie wählen.
Ist einer Partei ein Dritter beigetreten, der von einem anderen Anwalt vertreten wird, steht dieser Partei für ihre Antwort auf ein Rechtsmittel kein Zuschlag zu den Anwaltskosten zu.
Nein. Auch wenn Ihre rechtliche Einordnung nicht zutrifft, prüft das Gericht, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt den Anspruch ganz oder teilweise trägt. Maßgeblich sind die Tatsachen, die Sie vorgebracht haben; ein dabei unterlaufener Fehler schadet nicht.
Nein. Weder dem Anwalt der beklagten Partei noch dem Anwalt des Beigetretenen steht deshalb ein Zuschlag zu. Der Vertreter des Beigetretenen vertritt nämlich weder mehrere Personen, noch steht er mehreren Personen gegenüber.
Nein. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen so anführen, dass Ihr Anspruch dadurch begründet erscheint. Die rechtliche Einordnung müssen Sie nicht angeben. Darüber entscheidet nicht Ihre Bezeichnung, sondern das Gericht anhand des Rechtsverhältnisses, das sich aus Ihren Behauptungen ergibt.
Ja. Werden zwei Liegenschaften desselben Eigentümers getrennt und dient die eine offenkundig der anderen und soll das weiterhin so bleiben, entsteht auch ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch eine Dienstbarkeit. Das gilt auch dann, wenn das Eigentum in einem behördlichen Zusammenlegungsverfahren jemand anderem zugewiesen wird, sofern dem keine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegensteht.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Das Verbot überraschender Entscheidungen bedeutet nicht, dass das Gericht seine Rechtsansicht vorher bekannt geben muss. Anderes gilt nur dann, wenn wichtige Tatsachen noch gar nicht vorgebracht wurden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 26.05.2015, 41 Cg 7/14i-43
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 21.10.2015, 4 R 151/15f-51
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1323 ABGB § 914 ZPO § 182a ZPO § 405
Entscheidungstext
47 Absätze, 24.442 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.08.2016
Geschäftszahl
5Ob246/15k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. C***** L*****, 2. Mag. R***** L*****, 3. Ing. D***** L*****, 4. I***** M*****, alle vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda, Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in Graz, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Parteien 1. M***** GmbH, *****, vertreten durch die Draxler Rexeis Strampfer Rechtsanwälte OG in Graz, 2. Dr. B***** F*****, vertreten durch Mag. Stefan Schmidbauer, Rechtsanwalt in Graz, 3. Mag. P***** H*****, vertreten durch die Riesemann Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Mag. C***** S*****, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung von Dienstbarkeiten (Streitwert 25.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2015, GZ 4 R 151/15f-51, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. Mai 2015, GZ 41 Cg 7/14i-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 1.973,59 EUR (darin 328,93 EUR Umsatzsteuer), der ersten Nebenintervenientin 1.644,66 EUR (darin 274,11 EUR Umsatzsteuer) und dem dritten Nebenintervenienten 1.647,18 EUR (darin 274,53 EUR Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
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