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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.06.2016 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 129/15g

Worum es ging: Kann ich den Handwerker klagen, obwohl ich ihn nicht beauftragte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag kann auch Personen schützen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Verletzt der Unternehmer seine Sorgfaltspflichten, haben diese Personen einen eigenen Anspruch auf Schadenersatz, der aber nie weiter reicht als der Anspruch des Auftraggebers. Der Unternehmer kann ihnen daher alle Einwände aus dem Vertrag entgegenhalten, etwa ein Mitverschulden des Bestellers.

Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.

Ja. Erstrecken sich die Schutzpflichten aus einem Vertrag auch auf Sie als Dritten, steht der Unternehmer Ihnen gegenüber für das Verschulden jener Personen ein, die er zur Erfüllung einsetzt. Er haftet für deren Fehler wie für eigene.

Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.

Geschützt sind jene Personen, die der Vertragspartner erkennbar durch die Hauptleistung begünstigt hat, an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen gegenüber ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft. Diesen Personen wird zugestanden, ihren eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend zu machen. Das gilt auch für Vermögensschäden, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen soll.

Ja. Die Fürsorgepflicht erfasst auch die Sicherheit der Arbeitsstätte, und eine Arbeitsstätte kann auch eine Baustelle sein. Beim Werkvertrag trifft den Besteller dasselbe: Er muss dafür sorgen, dass der Unternehmer und dessen Leute nicht durch beigestellte Geräte verletzt werden. Wie weit die Pflicht reicht, hängt davon ab, wie sehr sich der Betroffene in seinen Bereich begeben muss.

Ja. Stehen sich Generalunternehmer und Subunternehmer als Besteller und Unternehmer gegenüber, gilt der Haftungsausschluss des Sozialversicherungsrechts nicht. Der Generalunternehmer haftet dem Subunternehmer und dessen Leuten aus dem Werkvertrag, wenn seine Leute die Fürsorgepflicht schuldhaft verletzen. Diese Pflicht trifft im Grundsatz ihn und nicht den Auftraggeber.

Ja. Wer ein Werk bestellt, trifft eine ähnliche Fürsorgepflicht wie ein Arbeitgeber; sie ist unabdingbar und umfasst auch Sachschäden sowie die Warnung über gefährliche Umstände. Sie gilt für die Sicherheit der Arbeitsstätte und beigestellter Geräte, entfällt aber, wenn das Werk allein im Bereich des Unternehmers entsteht und vom Besteller keine Gefahr ausgeht.

Ein Subunternehmer ist jemand, dem die beauftragte Firma die Arbeit ganz oder teilweise weitergibt, meist über einen eigenen Vertrag. Er führt sie in Eigenverantwortung selbst oder mit Gehilfen aus. Auch ein Generalunternehmer erbringt das versprochene Werk oft nicht selbst, sondern lässt es von Subunternehmern erledigen.

In der Regel nein. Der Auftraggeber muss zwar für Ihre Sicherheit sorgen, soweit Sie sich in seinen Bereich begeben. Er haftet aber nicht dafür, dass sich eine Fachfirma sogar trotz Warnung in eine offensichtliche Gefahr begibt, statt sie zu beseitigen. Über die typischen Gefahren ihres eigenen Fachs muss er nicht aufklären.

Die Arbeiter eines beauftragten Unternehmens werden nicht wie Leiharbeiter in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Seine Fürsorgepflicht gilt trotzdem für alle Personen, die die Arbeit ausführen. Wie weit sie reicht, hängt davon ab, in welchen Bereich des Auftraggebers sich diese Personen begeben müssen und wie gefährlich es dort ist.

Der Subunternehmer hat einen Vertrag nur mit dem Generalunternehmer, nicht mit dem Bauherrn; gegenüber dem Bauherrn ist er selbständiger Erfüllungsgehilfe des Generalunternehmers. Die Auslegung der Verträge kann aber ergeben, dass die beiden Verträge teilweise verknüpft sind, sodass sich etwa eine Änderung des Leistungsumfangs auch auf den Vertrag mit dem Subunternehmer auswirkt.

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Nein. Der Begriff des gefährlichen Betriebs wird von den Gerichten eng verstanden. Ein Sonnenstudio, ein Strandbad mit Sprunganlage oder eine Schaukel fallen nicht darunter.

Wenn er schon durch seine Art die Umgebung weit über das im modernen Leben übliche Maß hinaus gefährdet, muss der Inhaber auch ohne Verschulden für Schäden aufkommen. Das gilt nur, wenn die Gefahr regelmäßig und allgemein besteht, nicht wenn ein harmloser Betrieb im Einzelfall gefährlich wird. Das Unternehmen eines Feuerwerkers zählt dazu.

Nein. Fahrzeuge, die das Gesetz von der strengen Haftung ausdrücklich ausnimmt, dürfen nicht über den Umweg des gefährlichen Betriebs doch wieder darunter fallen, sonst würde die gewollte Ausnahme unterlaufen. Ein auf einem Fahrzeug aufgebauter, mit eigenen Stützen am Boden stehender Kran ist kein gefährlicher Betrieb.

Solche, bei denen schon wegen ihrer allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter weit über das im modernen Leben übliche Maß hinaus gefährdet werden. Wird ein an sich harmloser Betrieb nur im Einzelfall gefährlich, genügt das nicht. Rasenmähtraktor, Rolltreppe oder Pistengerät zählen nicht dazu.

Vor allem an zwei Punkten: wie wahrscheinlich ein Schaden eintritt und wie außergewöhnlich hoch er ausfallen könnte. Das gewerbsmäßige Abbrennen von Feuerwerken erfüllt das, ein Selbstbedienungs-Sonnenstudio nicht.

Bei der Auslegung eines Vertrags ist für den meist nicht besprochenen Fall einer Störung anzunehmen, dass sich die Parteien auch zum Schutz jener Personen und Sachen verpflichten wollten, deren räumlicher Kontakt mit der Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war. Gemeint sind Personen und Sachen, die der Leistung nahestehen und an denen der Vertragspartner ein sichtbares eigenes Interesse hat oder für die ihn offensichtlich eine Fürsorgepflicht trifft.

Erledigt ein Teilurteil einen Teil des Streits endgültig und kann das Rechtsmittelgericht den dafür maßgeblichen Wert bestimmen, muss es die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon in dieser Entscheidung betragsmäßig festsetzen. Sie müssen dafür nicht das Ende des ganzen Verfahrens abwarten.

Manche Verträge verpflichten einen Vertragspartner auch dazu, bestimmte dritte Personen zu schützen, die der Vertragsleistung nahestehen. Diese Dritten können dann einen eigenen Schaden aus dem fremden Vertrag geltend machen.

Nein. Die besondere Haftung des Betriebsinhabers greift nicht schon dann, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall gefährlich wird. Sie besteht erst, wenn die Gefahr nach der Art des Betriebs regelmäßig und allgemein vorhanden ist.

Nein. Ohne eigenes Verschulden haften Sie nur, wenn Ihr Betrieb andere nicht bloß zufällig, sondern schon wegen seiner allgemeinen Beschaffenheit in besonderem Maß gefährdet. Diesen Begriff darf man nicht weit ausdehnen. Wer im privaten Kreis Feuerwerkskörper der Kategorie F2 abschießt, haftet deshalb nicht schon allein deswegen ohne Verschulden.

Ja. Mehrere Unternehmen auf einer Baustelle müssen aufeinander achtgeben, und in den Schutzbereich der einzelnen Werkverträge sind auch die Beschäftigten der anderen Firmen einbezogen. Werden Sie verletzt, können Sie Ihren Schaden daher unmittelbar gegen das andere Unternehmen geltend machen, das für seine Leute einzustehen hat.

Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1157 ABGB § 1299 ABGB § 1311 ABGB § 1313a ASVG § 333 ZPO § 235

Entscheidungstext

70 Absätze, 32.943 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.06.2016

Geschäftszahl

2Ob129/15g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** K*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. (nunmehr) I*****gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Christian Slana und Dr. Thomas Loidl, Rechtsanwälte in Linz, und 2. V***** O*****, wegen 20.000 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 1.000 EUR), über die Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2015, GZ 15 R 1/15z-18, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Teilzwischenurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Oktober 2014, GZ 2 Cg 50/14h-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Bezeichnung der erstbeklagten Partei wird von „B*****gesellschaft m.b.H.“ auf „I*****gesellschaft m.b.H.“ berichtigt.

2. Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung über das Leistungsbegehren als Teilurteil zu lauten hat:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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