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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 02.06.2026 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 92/26i

Worum es ging: Wo bringe ich meinen Rekurs gegen die Verlegung ein?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidet das Oberlandesgericht darüber, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, handelt es dabei wie ein Erstgericht. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist deshalb bei genau diesem Oberlandesgericht einzubringen.

Bei der Frage, ob ein Verfahren an ein anderes Gericht verlegt wird, geht es nur um die Zweckmäßigkeit: schnelleres Verfahren, geringere Kosten, leichterer Zugang für die Beteiligten und einfachere Amtstätigkeit. Erfolglose Anträge gegen einen bestimmten Richter können auf diesem Weg nicht noch einmal aufgerollt werden.

Nur wenn die Sache bei einem anderen Gericht voraussichtlich schneller und billiger erledigt werden kann. Dafür sprechen vor allem der Wohnort der Parteien und der meisten Zeugen sowie der Ort eines Augenscheins. Widerspricht eine Seite und ist der Vorteil nicht eindeutig, bleibt es beim zuständigen Gericht.

Dafür gibt es ein eigenes Ablehnungsverfahren. Den Antrag, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie darauf nicht stützen, ebenso wenig auf angeblich falsche Entscheidungen. Ein solcher Antrag trägt nur, wenn dem zuständigen Gericht die Verhandlung und Entscheidung Schwierigkeiten bereitet.

Ja. Entscheidet ein Oberlandesgericht über die Zuweisung an ein anderes Gericht und wird es dabei anstelle eines Erstgerichts tätig, können Sie dagegen vorgehen, auch ohne dass eine besonders bedeutsame Rechtsfrage vorliegt. Ausgeschlossen ist das nur, wenn das Gesetz eine Anfechtung überhaupt verbietet.

In einem Antrag auf Verlegung des Verfahrens müssen Sie das Gericht, an das die Sache übertragen werden soll, genau bezeichnen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 31 JN § 30 ZPO § 528

Entscheidungstext

26 Absätze, 3.788 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Geschäftszahl

3Ob92/26i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den den Antragsteller J* H*, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, betreffenden Rechtssachen des Bezirksgerichts Klagenfurt zu AZ 2 Ps 36/25y, AZ 2 C 14/25g, AZ 14 C 760/25a und AZ 2 C 9/25x, hier jeweils wegen Delegierung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 25. Februar 2026, GZ 4 Nc 1/26x-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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