Muss ein Fahrer im Betriebsgelände mit fremden Personen rechnen?
günstig für Fahrzeuglenker betrifft Staplerfahrer, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsfremde
Nein. Auf einem Werksgelände, einem Fabriksareal oder stark befahrenen Betriebsflächen darf ein Fahrer annehmen, dass die anwesenden Personen die dortigen Abläufe kennen. An einer Kreuzung im Betriebsgelände darf er aber nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass andere Lenker wie üblich auf ihren Vorrang verzichten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.03.2021 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
In einem Werksgelände, Fabriksareal oder auf stark frequentierten Betriebsflächen braucht der Fahrer nicht mit der Anwesenheit von betriebsfremden Personen zu rechnen; er darf annehmen, daß Personen, die sich des öfteren im Betrieb aufhalten oder durchkommen, mit den dortigen Vorgängen vertraut sind (ZVR 1958/156).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Stapler-Fahrzeug und in den Arbeitsprozess eingegliederte Arbeitnehmerin als Geschädigte.OGH 9 ObA 18/21v, 24.03.2021
- Beim Befahren einer Straßenkreuzung innerhalb eines Betriebsgeländes, für welche die Rechtsvorrangregel der StVO gilt, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, daß jeder die Querstraße benutzende "befugte" Lenker auch "wie üblich" auf seinen Rechtsvorgang verzichten werde.OGH 2 Ob 64/95, 24.08.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073124 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 9 ObA 18/21v, 24.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 86/18p, 24.09.2018, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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