Worauf darf ich vertrauen, wenn jemand mit Abblendlicht entgegenkommt?
betrifft Autofahrer, Geschädigte, Versicherer
Sie dürfen erwarten, dass sich das andere Fahrzeug mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit nähert. Wer wegen entgegenkommender Fahrzeuge kein Fernlicht verwenden darf, muss entsprechend langsamer fahren. Konnten Sie die Annäherung allerdings über eine längere Strecke beobachten, wirkt sich die überhöhte Geschwindigkeit des anderen nicht mehr aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 27.06.2022 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1971)
Das eingeschaltete Abblendlicht gibt zur Erwartung Anlass, dass sich das betreffende Fahrzeug mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit nähert.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Darf Fernlicht wegen der möglichen Blendung von Lenkern entgegenkommender Fahrzeuge nicht verwendet werden, dann ist mit entsprechend geringerer Geschwindigkeit zu fahren.OGH 2 Ob 109/10h, 17.02.2011
- Überholender fährt mit 80 - 90 km/h und Abblendlicht.OGH 2 Ob 136/82, 13.07.1982
- Konnte die Annäherung des anderen Fahrzeuges über eine längere Strecke beobachtet werden, steht die überhöhte Geschwindigkeit nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang.OGH 8 Ob 79/81, 21.05.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073493 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 2 Ob 61/22t, 27.06.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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