Darf ich erwarten, dass der Entgegenkommende wieder rechts einordnet?
betrifft Autofahrer, Geschädigte, Versicherer
Ja. Auch wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug zunächst nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, dürfen Sie mit seiner Rückkehr rechnen, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen. Über die Reaktionszeit hinaus ist Ihnen auch eine Zeit zuzubilligen, in der Sie überhaupt erst erkennen, dass er nicht zurückkehrt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 21.02.2023 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Von einem entgegenkommenden Fahrzeug ist, selbst wenn es zunächst aus irgendeinem Grund nicht die ihm zukommende Fahrbahnhälfte benützt, die Rückkehr auf seine rechte Fahrbahnhälfte zu erwarten, es wäre denn, daß sich aus besonderen Gründen das Gegenteil ergibt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob und insbesondere ab wann besondere Umstände vorliegen, die eine Reaktion erforderlich machen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.OGH 2 Ob 146/19p, 19.09.2019
- Es muß daher über die Reaktionszeit hinaus eine Gefahrenerkennungszeit zugebilligt werden, die benötigt wird, um überhaupt erst wahrzunehmen, daß der Entgegenkommende nicht auf seine rechte Fahrbahnhälfte zurückkehrt.OGH 8 Ob 2/83, 09.06.1983
- In Fällen, in denen einer von rechts kommenden Gefahr begegnet werden soll, läßt sich dieser Rechtssatz nicht anwenden.OGH 2 Ob 145/78, 12.10.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0073503 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 28.
- OGH 2 Ob 231/22t, 21.02.2023, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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