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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.06.2022 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 61/22t

Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn eine Schutzvorschrift verletzt wurde?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Stützen Sie Ihren Anspruch darauf, dass eine Schutzvorschrift verletzt wurde, müssen Sie nur den Eintritt des Schadens und die Übertretung dieser Vorschrift beweisen. Einen strikten Nachweis, dass die Übertretung den Schaden verursacht hat, brauchen Sie nicht, weil die Pflichtwidrigkeit vermutet wird.

Wer eine Schutznorm übertritt, haftet für den dadurch entstandenen Schaden. Dass die Übertretung den Schaden in nachvollziehbarer Weise verursacht hat, wird vermutet.

Manchmal darf ein Gericht aus dem typischen Ablauf eines Geschehens auf einen Zusammenhang schließen, ohne dass er im Einzelnen bewiesen wird. Dieser Anscheinsbeweis ist aber nur bei der Frage zulässig, ob ein Verhalten den Schaden verursacht hat. Für andere Punkte gilt er nicht.

In der Regel ja. Ein Verstoß gegen die Vorrangregeln wiegt bei der Aufteilung des Verschuldens meist schwerer als andere Verkehrsübertretungen, weil diese Vorschriften für die Sicherheit besonders wichtig sind. Fährt der Vorrangberechtigte aber besonders krass zu schnell oder grob unaufmerksam, kann das Verschulden trotzdem gleich geteilt werden.

Wer eine Vorschrift verletzt, die Schäden verhindern soll, haftet für den entstandenen Schaden. Von dieser Haftung kommt er nur frei, wenn er beweist, dass der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er sich vorschriftsmäßig verhalten hätte. Diesen Beweis muss er selbst erbringen.

Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.

Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn der konkrete Schaden im Einzelfall nicht vorhersehbar war. Ein Beispiel ist der Einsturz einer Feuermauer durch einen Orkan. Der Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden.

Dass bei Verletzung eines Schutzgesetzes kein strenger Beweis des Ursachenzusammenhangs nötig ist, bedeutet nicht, dass die Ursächlichkeit vermutet wird. Die Beweislast dreht sich damit nicht um. Es kann aber ein Anschein dafür sprechen, dass gerade jener Schaden, den die Vorschrift verhindern soll, durch das Verhalten verursacht wurde.

Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.

Die Beleuchtungsvorschriften für Fahrräder sind eine Schutzvorschrift von erheblicher Bedeutung. Sie sollen erkennbar dafür sorgen, dass Fahrräder bei Dunkelheit von anderen wahrgenommen werden können. Wer ohne ausreichendes Licht oder ohne die vorgeschriebenen Rückstrahler fährt, verstößt dagegen.

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Die Regeln darüber, wer etwas beweisen muss, greifen nur dann ein, wenn das Beweisverfahren kein verwertbares Ergebnis gebracht hat. Konnte das Gericht den Sachverhalt feststellen, spielt die Beweislast keine Rolle.

Nein. Die Vorrangregeln setzen voraus, dass das andere Fahrzeug überhaupt wahrnehmbar ist. Wer ein Fahrzeug nicht erkennen kann, verletzt dessen Vorrang nicht.

Sie dürfen erwarten, dass sich das andere Fahrzeug mit entsprechend angepasster Geschwindigkeit nähert. Wer wegen entgegenkommender Fahrzeuge kein Fernlicht verwenden darf, muss entsprechend langsamer fahren. Konnten Sie die Annäherung allerdings über eine längere Strecke beobachten, wirkt sich die überhöhte Geschwindigkeit des anderen nicht mehr aus.

In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1311 StVO 1960 § 20 StVO 1960 § 60 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.928 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.06.2022

Geschäftszahl

2Ob61/22t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende, den Senatspräsidenten Dr. Musger sowie die Hofräte Dr. Nowotny, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*, vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U*, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen zuletzt 19.652,92 EUR sA sowie Feststellung über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 7.849,87 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. November 2021, GZ 14 R 96/21x-40, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. April 2021, GZ 16 Cg 53/19k-36, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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