Wer muss den Gehsteig vor dem Haus räumen und streuen?
betrifft Hauseigentümer, Fußgänger, Gemeinden, Geschädigte
Die Pflicht trifft die Anrainer, also die Eigentümer der an die Verkehrsfläche angrenzenden Liegenschaften, und nicht die Eigentümer der Verkehrsfläche selbst. Auf das Eigentum am Gehsteig kommt es dabei nicht an. Liegt der Gehsteig mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernt, trifft die Pflicht den Eigentümer der dazwischenliegenden Fläche.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Haftung der Mithalterin iSd § 1319a ABGB nur für Wegteile außerhalb des nach § 93 Abs 1 StVO von den Anrainern zu räumenden und streuenden Randstreifens; dass sie sich diesbezüglich darauf verließ, dass die Anrainer ihre gesetzliche Verpflichtung erfüllen würden, und nicht nachfragte, begründet noch nicht grobe Fahrlässigkeit iSd § 1319a ABGB.OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022
- Hier: Anrainer ist gleichzeitig Eigentümer der (mit einer „Dienstbarkeit des Gehsteigs“ belasteten) Verkehrsfläche.OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018
- Maßgeblich für die Anrainereigenschaft ist nicht das Eigentum an der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fläche, sondern nur, wer Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft ist.OGH 2 Ob 217/08p, 29.04.2009
- Ein den Gehsteig (Gehweg) säumender Grünstreifen, eine daneben befindliche Böschung oder ein Graben etc von nicht mehr als drei Metern Breite ist nicht als „Liegenschaft" im Sinne des § 93 Abs 1 StVO anzusehen.OGH 2 Ob 26/06x, 31.08.2006
- Liegt der dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteig (Gehweg) jedoch mehr als drei Meter von der Grenze einer Liegenschaft entfernt, deren Eigentümer deshalb nicht mehr Anrainer ist, trifft die Verpflichtung des § 93 Abs 1 StVO den Eigentümer jener (mehr als drei Meter breiten) Grundfläche, die zwischen der benachbarten Liegenschaft und dem Gehsteig (Gehweg) liegt, mag dieser auch Eigentümer der dem öffentlichen Verkehr dienenden Grundfläche sein.OGH 2 Ob 26/06x, 31.08.2006
- In Ansehung derartiger Verkehrsflächen kommt es daher auf das Grundeigentum nicht an.OGH 2 Ob 26/06x, 31.08.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 7.
- OGH 8 Ob 122/22g, 16.12.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 148/18f, 24.09.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 2 Ob 235/15w, 31.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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