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Wer muss den Gehsteig vor dem Haus räumen und streuen?

betrifft Hauseigentümer, Fußgänger, Gemeinden, Geschädigte
Die Pflicht trifft die Anrainer, also die Eigentümer der an die Verkehrsfläche angrenzenden Liegenschaften, und nicht die Eigentümer der Verkehrsfläche selbst. Auf das Eigentum am Gehsteig kommt es dabei nicht an. Liegt der Gehsteig mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernt, trifft die Pflicht den Eigentümer der dazwischenliegenden Fläche.

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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 16.12.2022 (7 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1990)

Die Vorschrift des § 93 Abs 1 StVO richtet sich an Anrainer, also die Eigentümer von an dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen angrenzenden Liegenschaften, nicht aber an die Eigentümer derartiger Verkehrsflächen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075596 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 7.

Im Gesetz

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