Worauf muss ich als Fußgänger beim Überqueren achten?
günstig für Autofahrer betrifft Fußgänger, Autofahrer, Unfallopfer, Versicherer
Bevor Sie als Fußgänger die Fahrbahn betreten, müssen Sie sorgfältig prüfen, ob Sie noch vor herannahenden Fahrzeugen sicher hinüberkommen. In der Straßenmitte müssen Sie sich erneut vergewissern, ob von rechts ein Fahrzeug kommt, und stehen bleiben, wenn es dafür schon zu nahe ist.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Jeder Fußgänger muss vor dem Überqueren der Fahrbahn sorgfältig prüfen, ob er die Fahrbahn noch vor dem Herankommen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überschreiten kann. Bei Erreichen der Straßenmitte muss er sich ebenfalls vergewissern, ob sich nicht von seiner rechten Seite her ein Fahrzeug nähert, und er muss stehenbleiben, wenn ein Fahrzeug schon so nahe ist, dass er die Fahrbahn nicht mehr vor diesem gefahrlos überschreiten kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Einschränkend zu T3 und T4: Gerät ein Fußgänger während des Überquerens der Fahrbahnhälfte vorübergehend aus dem Sichtbereich des Autofahrers, weil er ihn in diesem Teil der Fahrbahn nicht sehen konnte, besteht für das Vertrauen auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Fußgängers keine ausreichende Grundlage mehr.OGH 2 Ob 32/21a, 26.05.2021
- Hier: Fußgänger hätte angesichts der Umstände die Fahrbahn nicht betreten dürfen.OGH 2 Ob 11/21p, 25.03.2021
- Soweit keine Besonderheiten im Sachverhalt vorliegen (langsame Gehgeschwindigkeit, eingeschränkte Sicht aufgrund aufgestauter Fahrzeuge) gilt diese Judikatur nur für „breite Straßen“. Bei einer Fahrbahnbreite von 5,8 m (2,9 m je Fahrstreifen) kann nicht von einer „breiten Straße“ ausgegangen werden.OGH 2 Ob 140/16a, 05.08.2016
- Dieser für „breite Straßen" ausgesprochene Grundsatz gilt jedenfalls auch dann, wenn der Fußgänger die rechte Seite vor Erreichen der Fahrbahnmitte wegen angehaltener Fahrzeuge nicht ausreichend einsehen kann.OGH 2 Ob 44/08x, 30.10.2008
- Diese Verpflichtung gilt auch, wenn zwar die Straße nicht "breit", aber die mögliche Überquerungsgeschwindigkeit nur langsam ist.OGH 2 Ob 24/02x, 30.10.2003
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- Dem Fahrzeuglenker fällt allerdings ein Mitverschulden zur Last, wenn er den Fußgänger wahrnehmen und sich auf dessen in einem Zuge durchgeführte Annäherung einstellen hätte können.OGH 2 Ob 2380/96f, 23.01.1997
- Er darf aber nicht vor der Mitte der Fahrbahn so stehen bleiben, dass er einen wesentlichen Teil des noch für den von links kommenden Verkehr bestimmten Fahrbahnteiles blockiert.OGH 2 Ob 58/88, 14.06.1988
- Ein Fahrzeuglenker muss nicht von vornherein damit rechnen, dass der Fußgeher eine unaufmerksame Gehweise über die Fahrbahnmitte hinaus ohne jede Berücksichtigung des Verkehrs fortsetzen werde.OGH 8 Ob 261/82, 02.12.1982
- Der Fahrzeuglenker darf darauf vertrauen, dass sich der Fußgänger bei Erreichen der Fahrbahnmitte von der Durchführbarkeit der weiteren Überquerung überzeugen wird.OGH 8 Ob 58/81, 04.06.1981
- Hier: § 76 Abs 4 lit b und Abs 6 zweiter Satz StVO.OGH 8 Ob 83/78, 17.05.1978
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0075656 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 50.
- OGH 2 Ob 181/25v, 20.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 65/20b, 29.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 11/21p, 25.03.2021, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 21/20g, 29.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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