Gilt die weite Kritikfreiheit auch gegenüber Beamten eines Ministeriums?
günstig für Beamter betrifft Politiker, Beamter, Journalist, Medieninhaber
Bei Politikern sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen als bei Privatpersonen. Die Grenze ist dort erreicht, wo jemandem unabhängig von seinem politischen Verhalten persönlich unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und die Wertung nach Abwägung nicht mehr vertretbar ist. Auf andere Personen, etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums, darf dieser eingeschränkte Schutz nicht ausgedehnt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). Diese großzügige Auslegung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung und damit ein eingeschränkter Persönlichkeitsschutz darf aber nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums erweitert werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten.OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022
- Entsprechendes hat nach der Judikatur des EGMR für Privatpersonen zu gelten, sobald sie die politische Bühne, also die Arena der politischen Auseinandersetzung, betreten.OGH 6 Ob 100/20d, 16.09.2020
- An eine parteiinterne Auseinandersetzung sind nicht dieselben Maßstäbe anzulegen, wie sie von der Judikatur zu § 1330 ABGB bei Kritik an politische Gegner angewendet werden.OGH 6 Ob 62/17m, 19.04.2017
- Hier: „journalistischer Bettnässer“.OGH 6 Ob 162/12k, 15.10.2012
- Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt.OGH 6 Ob 162/12k, 15.10.2012
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- Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen.OGH 6 Ob 162/12k, 15.10.2012
- Das Ausmaß hinzunehmender Kritik ist auch bei Beamten in Ausführung ihrer Pflichten erhöht. (Bem: Palomo Sanchez gg. Spanien [GK])OGH Bsw 28955/06, 12.09.2011
- Damit findet auch die Zulässigkeit politischer Kritik, die durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung weithin privilegiert ist, ihre Grenze im (durch entsprechendes Tatsachensubstrat nicht gedeckten) Vorwurf einer vorsätzlichen strafbaren Handlung.OGH 15 Os 171/08y, 14.10.2009
- Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung.OGH 6 Ob 62/09z, 02.07.2009
- Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor.OGH 6 Ob 218/08i, 15.01.2009
- Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.OGH 6 Ob 110/08g, 07.07.2008
- Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten.OGH 6 Ob 250/06t, 30.11.2006
- Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung.OGH 6 Ob 159/06k, 12.10.2006
- Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird.OGH 6 Ob 273/05y, 26.01.2006
- Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist großzügig auszulegen, insbesondere wenn es um zur Debatte stehende politische Verhaltensweisen geht.OGH 6 Ob 109/00y, 23.11.2000
- Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden.OGH 6 Ob 88/00k, 13.04.2000
- Es muss - wenngleich gewiss nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. Sie muss allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie - wie hier - einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein. (Hier: Auseinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreits innerhalb des klagenden Vereins.OGH 1 Ob 117/99h, 27.10.1999
- Der Grundsatz, wonach im politischen Meinungsstreit auch schärfere Ausdrücke verwendet werden dürfen, findet dort seine Grenze, wo dritte Rechtssubjekte - und nicht bloß der politische Gegner - angegriffen werden und betroffen sind.OGH 6 Ob 90/99z, 24.06.1999
- Den in einem Begleittext zu einer Bildnisveröffentlichung gegen einen Journalisten erhobenen Vorwurf, gefügig, also unsachlich beeinflussbar zu sein, oder Meinungsmanipulation zu betreiben, müsste auch ein Politiker nicht hinnehmen. Ob der in der Rechtsprechung für Politiker ausgesprochenen Grundsatz, dass die Grenzen einer vertretbaren Kritik weiterzuziehen sind, als in Bezug auf eine Privatperson, auch auf Repräsentanten von Medien anwendbar ist, musste daher nicht geprüft werden.OGH 4 Ob 1009/96, 26.02.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 28.
- OGH 6 Ob 32/24k, 26.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 138/22f, 22.11.2022, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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