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Gilt die weite Kritikfreiheit auch gegenüber Beamten eines Ministeriums?

günstig für Beamter betrifft Politiker, Beamter, Journalist, Medieninhaber
Bei Politikern sind die Grenzen zulässiger Kritik weiter gezogen als bei Privatpersonen. Die Grenze ist dort erreicht, wo jemandem unabhängig von seinem politischen Verhalten persönlich unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und die Wertung nach Abwägung nicht mehr vertretbar ist. Auf andere Personen, etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums, darf dieser eingeschränkte Schutz nicht ausgedehnt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 26.04.2024 (28 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1996)

Der Persönlichkeitsschutz von Politikern ist insofern eingeschränkt, als die Grenzen der zulässigen Kritik bei ihnen weiter gezogen sind als bei Privatpersonen, die Grenze aber dort zu ziehen ist, wo unabhängig von den zur Debatte gestellten rein politischen Verhaltensweisen ein persönlich vorwerfbares unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen wird und bei Abwägung der Interessen ein nicht mehr vertretbarer Wertungsexzess vorliegt (so schon 6 Ob 18/94). Diese großzügige Auslegung des Grundrechtes auf freie Meinungsäußerung und damit ein eingeschränkter Persönlichkeitsschutz darf aber nicht in gleicher Weise auf andere Personen, wie etwa Beamte eines von einem Politiker geführten Ministeriums erweitert werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 28.

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