Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 10 Ob 41/22k
Worum es ging: Wie hoch kann der Unterhaltsvorschuss für mein Kind sein?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Der Vorschuss ist doppelt begrenzt. Er darf den tatsächlichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen, auch wenn im Titel ein höherer Betrag steht. Zusätzlich gilt der gesetzliche Höchstbetrag.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Ja. Maßgeblich sind die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils. Dazu zählt nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen, sondern auch sein Vermögen, weil beides die Lebensverhältnisse bestimmt. Auf die Herkunft oder Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.
Auch bei selbst verschuldetem Jobverlust darf nicht einfach angenommen werden, dass Ihnen das frühere Einkommen weiterhin zur Verfügung steht. Das Gericht muss feststellen, was Sie mit Ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten am Arbeitsmarkt in diesem Zeitraum wirklich verdienen könnten.
Ja. Zieht der Unterhaltspflichtige aus nachvollziehbaren Gründen ins Ausland und nicht, um sich der Zahlung zu entziehen, wird der Unterhalt nach den Verdienstmöglichkeiten im neuen Land bemessen. Ist ihm der Umzug hingegen vorzuwerfen, bleibt der inländische Maßstab.
Ja. Ist der Vater unbekannten Aufenthalts, kennt aber seine Unterhaltspflicht, kann er trotzdem zu Zahlungen verpflichtet werden. Das Gericht rechnet ihm jenes Einkommen zu, das er bei Einsatz seiner Kräfte erzielen könnte.
Der Unterhaltspflichtige selbst muss beweisen, dass er trotz Einsatz aller Kräfte nicht leisten kann; das Kind muss Abstammung, Bedarf und das Wissen des Pflichtigen um seine Pflicht dartun. Diese Grundsätze gelten auch bei der erstmaligen Festsetzung, sofern sich die Verhältnisse zur Zeit seines letzten bekannten Aufenthalts noch feststellen lassen.
Es kommt darauf an, ob er seine Pflicht verletzt, den Unterhalt nach Kräften zu leisten. Ist das der Fall, bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Unterhalts. Lässt sich eine solche Pflichtverletzung nicht annehmen, sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen. Ob der Unterhaltspflichtige den Titel ändern lässt, spielt dabei keine Rolle.
Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.
Das Gericht muss den Vorschuss nicht gleich ganz versagen, sondern kann ihn schon bei der Bewilligung an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen und herabsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlassen hat, den Titel ändern zu lassen. Bei begründeten Bedenken hat das Gericht von sich aus zu erheben, soweit das ohne größere Verzögerung möglich ist.
Unterhalt kann nur dann nach einem möglichen statt nach dem tatsächlichen Einkommen bemessen werden, wenn der Unterhaltspflichtige von seiner Pflicht weiß. Weiß eine abwesende Person nachweislich nichts davon, genügt es nicht, dass ihr gerichtlich bestellter Vertreter davon Kenntnis hat. Denn diese Berechnungsweise setzt ein Verschulden oder die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit voraus.
Nur bei besonders gewichtigen Bedenken. Die Zweifel müssen so stark sein, dass die Festsetzung des Unterhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich unrichtig ist. Bleibt offen, ob solche Bedenken bestehen, geht das zu Lasten des Bundes, der den Vorschuss gewährt. Ein Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen allein begründet solche Bedenken nicht.
Nein, sofern er aus berücksichtigungswürdigen Gründen und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflicht ins Ausland gezogen ist. Dann ist das dort erzielte oder erzielbare Einkommen maßgeblich. Die Wahl des neuen Aufenthaltslandes steht ihm frei.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 10.12.2021, 2 Pu 15/12m-87
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 24.03.2022, 45 R 57/22y-96
Zitierte Paragrafen
ABGB § 210 ABGB § 231 ASVG § 108f
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Geschäftszahl
10Ob41/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren * 2010, *, vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 2, 20, 1200 Wien, Dresdnerstraße 43/1), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. März 2022, GZ 45 R 57/22y-96, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 10. Dezember 2021, GZ 2 Pu 15/12m-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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