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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.09.2022 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 31/22i

Worum es ging: Prüft das Gericht selbst, ob jemand Flüchtling ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Auch wenn eine Behörde bereits festgestellt hat, dass jemand Flüchtling ist, darf das Gericht diese Frage für seine eigene Entscheidung selbständig beurteilen; die Feststellung der Behörde wirkt dabei als sehr starkes Indiz. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 in einer Entscheidung nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Es kommt darauf an, ob er seine Pflicht verletzt, den Unterhalt nach Kräften zu leisten. Ist das der Fall, bestehen keine Bedenken gegen die Höhe des festgesetzten Unterhalts. Lässt sich eine solche Pflichtverletzung nicht annehmen, sind die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen. Ob der Unterhaltspflichtige den Titel ändern lässt, spielt dabei keine Rolle.

Bloße Zweifel reichen nicht. Nach der seit 2010 geltenden Fassung muss sich die materielle Unrichtigkeit des Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen schon aus der Aktenlage ergeben; ein gedachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren wird dabei nicht durchgeführt. Bis dahin kam es auf begründete Bedenken an, für die mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein musste, dass die festgesetzte Unterhaltspflicht unangemessen ist.

Ja. Das Gericht muss auch ohne Ihren Antrag prüfen, ob die Vorschüsse einzustellen oder herabzusetzen sind, wenn sich Ihre tatsächliche Unterhaltspflicht geändert hat. Sie dürfen die Entscheidung des Rekursgerichts darüber auch bekämpfen.

Sie müssen die Voraussetzungen für den Vorschuss nur glaubhaft machen, nicht streng beweisen. Das Gericht muss auch ohne ausdrücklichen Antrag von sich aus tätig werden. Dazu gehört, dass es die nötigen Unterlagen beischafft, etwa Akten aus einem Verfahren zur Eintreibung.

Das Gericht muss den Vorschuss nicht gleich ganz versagen, sondern kann ihn schon bei der Bewilligung an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen und herabsetzen. Das gilt auch dann, wenn der Unterhaltspflichtige es unterlassen hat, den Titel ändern zu lassen. Bei begründeten Bedenken hat das Gericht von sich aus zu erheben, soweit das ohne größere Verzögerung möglich ist.

Nur bei besonders gewichtigen Bedenken. Die Zweifel müssen so stark sein, dass die Festsetzung des Unterhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich unrichtig ist. Bleibt offen, ob solche Bedenken bestehen, geht das zu Lasten des Bundes, der den Vorschuss gewährt. Ein Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen allein begründet solche Bedenken nicht.

Nein. Hat eine Behörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, ist das für das Gericht zwar ein sehr starkes Indiz, und bei einer erst kurz zurückliegenden Feststellung prüft es meist nicht noch einmal selbst. Anders ist es, wenn seither viel Zeit vergangen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat wesentlich geändert haben. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.

Rechtlich nicht. Bei der Weitergewährung prüft das Gericht nur, ob die Grundlagen der ersten Gewährung noch bestehen; bei unverändertem Sachverhalt darf es die Rechtslage nicht anders beurteilen. Neue Gründe, die gegen den Vorschuss sprechen, sind aber von Amts wegen zu beachten. Maßgeblich ist die Lage im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 49 AußStrG § 64 AußStrG § 70

Entscheidungstext

44 Absätze, 16.642 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.09.2022

Geschäftszahl

10Ob31/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Kinder 1. I*l *, geboren * 2012, 2. I*q *, geboren * 2014, und 3. Y*, geboren * 2016, alle *, vertreten durch das Land Wien als Träger der Kinder- und Jugendhilfe (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 12, 23, 1230 Wien, Rößlergasse 15), wegen Unterhaltsvorschuss, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. April 2022, GZ 43 R 8/22b, 43 R 9/22z, 43 R 10/22x-78, mit dem die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom 22. November 2021, GZ 1 Pu 146/16x-60, -61 und -63, aufgehoben wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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