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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.05.2024 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 10 Ob 21/24x

Worum es ging: Kann eine Firma selbst ein Verschulden treffen?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Gesellschaft oder ein Verein kann selbst kein Verschulden haben. Ein Verschulden trifft immer nur die für sie handelnden Menschen. Erst danach ist zu prüfen, ob deren Verhalten der Gesellschaft rechtlich zuzurechnen ist.

Eine Gemeinde haftet für eigenes Verschulden ihrer leitenden Funktionäre, wenn ihre Organisation nicht ausreicht, um Schneeräumung und Streuung sicherzustellen. Dazu zählen etwa ungeeignete Maschinen oder eine mangelhafte Unterweisung und Beaufsichtigung der eingesetzten Helfer.

Für Fehler der Bezirkshauptmannschaft als Vormund oder besonderer Sachwalter haftet jene Gebietskörperschaft, der sie zuzuordnen ist. Das ist bei der Bezirkshauptmannschaft das Bundesland und beim Magistrat die Statutarstadt. Dasselbe gilt, wenn eine Mitteilungspflicht als gesetzlicher Vertreter verletzt wurde.

Geht es um die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen, stehen die Interessen der Bezirksverwaltungsbehörde und jene des Kindes einander entgegen. Deshalb darf diese Behörde das Kind in einem solchen Verfahren nicht vertreten.

Träger der Jugendwohlfahrt ist das Land, auch wenn die Aufgaben nach Landesrecht bestimmten Stellen zugewiesen sind. Das Land muss sich die Handlungen dieser Stellen zurechnen lassen. Gerichtliche Zustellungen sind an diese Stellen vorzunehmen.

Als gesetzlicher Vertreter gilt auch die Bezirksverwaltungsbehörde, die im Verfahren über Unterhaltsvorschüsse nur als besonderer Sachwalter einschreitet. Die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters treffen daher auch sie.

Wird die Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen verlangt, weil das Jugendamt seine Meldepflicht verletzt hat, ist das Bundesland Partei des Verfahrens. Es haftet als Rechtsträger.

Nein. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und übersehen wurde, was jedem hätte einleuchten müssen. In der Regel muss der Verantwortliche die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkannt haben.

Banken sind besser organisiert und können wirtschaftliche Verhältnisse besser einschätzen; an sie wird deshalb ein strengerer Maßstab angelegt. Sie können ihre Geschäftspartner auch eher dazu bewegen, ihre Lage offenzulegen. Unterlässt eine Bank zumutbare Schritte zur Aufklärung, ist ihr das schon bei leichter Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Bevor das Höchstgericht in der Sache selbst entscheidet, statt die angefochtene Entscheidung aufzuheben, müssen bisher nicht gehörte Parteien Gelegenheit bekommen, sich am Verfahren zu beteiligen. Sie können dort ihre Rechte geltend machen oder auch darauf verzichten.

Zurückzahlen müssen Sie einen Unterhaltsvorschuss nur, wenn Sie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig erwirkt haben; auf den Verbrauch kommt es nicht an. Grob fahrlässig handeln Sie nur, wenn auch für einen einfachen Menschen die hohe Wahrscheinlichkeit erkennbar war, dass das Geld nicht zusteht. Dass Sie mit dem Beschluss eine Rechtsbelehrung erhalten haben, genügt dafür allein nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 212 AußStrG § 58 AußStrG § 68 AußStrG § 71

Entscheidungstext

69 Absätze, 29.930 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Geschäftszahl

10Ob21/24x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer, Mag. Schober, Dr. Annerl und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj A*, und 2. mj F*, beide vertreten durch das Land Kärnten als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Gesundheit, Jugend und Familie, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 35), wegen Rückersatz von Unterhalts-

vorschüssen, infolge des Revisionsrekurses des Bundes gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 13. April 2023, GZ 1 R 47/23s-61, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 13. Jänner 2023, GZ 1 Pu 167/15s-52, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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