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Was muss ich beweisen, wenn ich meine Sache zurückverlange?

günstig für Kläger betrifft Eigentümer, Kläger, Beklagte, Verleiher, Verwahrer
Bei der Eigentumsklage müssen Sie beweisen, dass der Beklagte die Sache tatsächlich in seiner Macht hat. Verlangen Sie stattdessen Ersatz, weil nicht zurückgegeben wurde, genügt der Nachweis, dass Sie die Sache hingegeben und nicht zurückerhalten haben. Dann muss der Beklagte darlegen, warum er nicht erfüllen kann.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.01.2023 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Bei der Eigentumsklage ist zu beweisen, daß der Beklagte im Besitze der Sache ist, bei der Interessenklage wegen Nichterfüllung einer der Beklagten obliegenden Rückstellungsverpflichtung dagegen muß nicht der negative Beweis des Nichtbesitzes geführt werden. Es genügt vielmehr der Nachweis für die Hingabe und unterbliebene Rückstellung der Sache, während es dem Beklagten obliegt, nachzuweisen, warum er nicht erfüllen kann.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004631 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Beweislast bei der Bereicherungsklage

Wenn Sie Geld oder eine Leistung zurückverlangen, weil sich der andere ungerechtfertigt bereichert hat, müssen Sie alle Voraussetzungen dafür beweisen.

günstig für Beklagter Beweislast der klagenden Partei

Wenn Sie etwas einklagen, müssen Sie jene Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen Ihr Anspruch nach dem Gesetz entstanden ist. Es ist also Ihre Aufgabe als klagende Partei, die Grundlagen Ihres Anspruchs darzulegen.

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