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Anderes · Vorbehalt gegen ausländisches Recht

Wann wendet ein Gericht ausländisches Recht doch nicht an?

betrifft Kläger, Beklagte, Unternehmer, Ehegatten
Grundsätzlich kann in einem Fall mit Auslandsbezug auch ausländisches Recht anzuwenden sein. Verletzt die Anwendung einer solchen Regel das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß, bleibt sie ausnahmsweise unangewendet. Diese Ausnahme nennt man Vorbehaltsklausel.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (14 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Unter ordre public oder Vorbehaltsklausel versteht man den Rechtssatz, dem zufolge eine nach den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts anzuwendende Norm dann nicht heranzuziehen ist, wenn ihre Anwendung das inländische Rechtsempfinden in unerträglichem Maß verletzt (Scheucher ZfRV 1960,15 ff, insbesondere 16; ähnlich Schnitzer, Handbuch des IPR 4.Auflage II, 234; in diesem Sinne auch EvBl 1961/27).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0058323 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 14.

Genannte Normen

4.DVEheG §18; Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art 2 lite; UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche Art V Abs2 litb

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