Ist unsere im Ausland geschlossene Ehe in Österreich gültig?
günstig für Ehegatte betrifft Verlobte, Ehegatten, Auswanderer
Eine Ehe, die Sie im Ausland schließen, ist der Form nach gültig, wenn entweder die Vorschriften Ihres Heimatrechts oder jene des Ortes der Trauung eingehalten wurden. Es genügt also, wenn die Trauung nach dem Recht des Ortes richtig abgelaufen ist. Dann kommt es auf Ihr Heimatrecht nicht mehr an.
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 29.04.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung (§ 16 Abs 2 IPRG). Die Form von Auslandseheschließungen muss entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder der Ortsform entsprechen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist der des Eheschließungsakts. Die Berufung des Ortsrechts ist als Sachnormverweisung ausgestaltet. Ist die Ortsform erfüllt, so sind die Personalstatute unbeachtlich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Eheschließung im Ausland, weil sich bis auf den (US-amerikanischen) per Videokonferenz zugeschalteten Standesbeamten alle Beteiligten im Inland aufhielten.OGH 3 Ob 60/26h, 29.04.2026
- Unter „Form“ ist dabei die Art und Weise zu verstehen, in der die Ehekonsenserklärung zu erfolgen hat, also der äußere Ablauf des Eheschließungsakts. Dazu zählen insbesondere die Mitwirkung und die Bestimmung des Trauungsorgans und von Zeugen sowie die Beurkundung, aber auch die Anwesenheitspflicht bzw die allenfalls bestehende Möglichkeit einer Ferntrauung.OGH 3 Ob 60/26h, 29.04.2026
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127050 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 5.
- OGH 3 Ob 60/26h, 29.04.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 32/25a, 25.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 42/22w, 01.12.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
IPRG §16 Abs2
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