Wie hoch ist das angemessene Entgelt für eine Werknutzung?
günstig für Urheber betrifft Urheber, Verwertungsgesellschaften, Veranstalter, Unternehmer
Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist jener Betrag maßgebend, der für gleichartige, im Voraus eingeholte Nutzungsbewilligungen üblicherweise verlangt und bezahlt wird.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Bei der Ermittlung des angemessenen Entgelts ist von jenem Entgelt auszugehen, das für die Erteilung gleichartiger, im voraus eingeholter Werknutzungsbewilligungen zur Aufführung geschützter Werke (hier: der Tonkunst als musikalische Einlagen in Bühnen - Sprachwerken) üblicherweise verlangt und gezahlt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechteinhaber soll so gestellt werden, als hätte er dem Verletzer die Nutzung des unbefugt verwendeten Rechts durch Vertrag eingeräumt und dafür ein Entgelt vereinbart; Richtschnur dafür hat zu sein, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (so schon 4 Ob 36/05f -BOSS‑Zigaretten VI). Der Verletzer ist grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer. Dabei kommt es entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.OGH 4 Ob 133/13g, 20.01.2014
- Also die der Nutzungsbewilligung entsprechende Lizenzgebühr. Hier: Lichtbilder von Fremdenverkehrsbetrieb.OGH 4 Ob 55/94, 10.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077349 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 4 Ob 125/24x, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 58/24v, 04.04.2024, Fall aus Wien
Genannte Normen
UrhG §86
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