Was muss ich zahlen, wenn ich fremde Pläne unerlaubt nutze?
günstig für Urheber betrifft Urheber, Architekten, Unternehmer, Nutzer
Wer ein fremdes Werk ohne Erlaubnis nutzt, muss dem Berechtigten die dadurch erlangte Bereicherung herausgeben. Diese besteht in jenem angemessenen Entgelt, das er für die Gestattung der Nutzung hätte zahlen müssen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Die Bereicherung, die dem in seinem ausschließlichen Rechte Verletzten herauszugeben ist, besteht in den angemessenen Entgelt, das der Benutzer des Werkes für die Gestattung der Werknutzung hätte bezahlen müssen. Berechnung eines Architektenhonorars.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Es handelt sich um Verwendungsansprüche nach § 1041 ABGB.OGH 4 Ob 134/22t, 22.11.2022
- Immaterialgüterrechtliche Ansprüche auf das angemessene Entgelt (§ 86 UrhG) bzw auf das Duplum (§ 87 Abs 3 UrhG) haben nach ständiger Rechtsprechung eine bereicherungsrechtliche Grundlage.OGH 4 Ob 187/20h, 26.11.2020
- Bei einem geplanten Zusammenwirken mehrerer Unternehmen bei der rechtswidrigen Nutzung eines Patents ist nach einem Eingriff eine auch bereicherungsrechtliche Haftung jedes einzelnen Unternehmens für das gesamte Entgelt anzunehmen.OGH 4 Ob 3/15t, 22.09.2015
- Die immaterialgüterrechtlichen Ansprüche auf das angemessene Entgelt haben nach gesicherter Rechtsprechung und Lehre eine bereicherungsrechtliche Grundlage.OGH 4 Ob 133/13g, 20.01.2014
- Hier: Unberechtigte Veröffentlichung von Porträtfotos einer „Schulfotografin“ in Printmedien.OGH 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Die Pflicht eines dritten, nicht zur Verwertung berechtigten Nutzers zur Zahlung eines angemessenen Entgelts hängt nicht davon ab, ob der Abgebildete tatsächlich der Verwertung des Bildes zugestimmt hätte, sondern ergibt sich aus dem Eingriff in die absolut geschützte Rechtsstellung des Urhebers. Allfällige Ansprüche des Abgebildeten bleiben davon unberührt.OGH 4 Ob 104/11i, 17.01.2012
- Neben § 86 Abs 1 UrhG etwa auch § 53 Abs 1 MSchG und § 150 Abs 1 PatentG 1970.OGH 4 Ob 163/09p, 19.11.2009
- Der Anspruch nach § 86 Abs 1 UrhG ist dogmatisch nur eine besondere Form eines Verwendungsanspruchs im Sinne des § 1041 ABGB.OGH 5 Ob 28/09t, 07.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021397 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 19.
- OGH 4 Ob 125/24x, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 58/24v, 04.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 134/22t, 22.11.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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