Wonach richtet sich ein angemessenes Entgelt für eine Nutzung?
betrifft Markeninhaber, Unternehmer, Nutzer, Urheber
Für die Höhe des angemessenen Entgelts kommt es darauf an, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Maßgebend ist dabei die tatsächlich erfolgte Nutzung, weil solche Parteien kein Entgelt für einen Nutzen vereinbaren würden, der gar nicht entstehen kann.
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Ständige Rechtsprechung seit 2005, zuletzt bestätigt am 27.08.2024 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2005)
Bei der Bemessung des angemessenen Entgelts ist darauf abzustellen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Dabei ist maßgebend, welche Nutzung tatsächlich erfolgt, weil auszuschließen ist, dass redliche und vernünftige Parteien ein Entgelt vereinbaren, das einen Nutzen abgilt, der gar nicht entstehen kann.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei einem geplanten Zusammenwirken mehrerer Unternehmen bei der rechtswidrigen Nutzung eines Patents ist nach einem Eingriff eine auch bereicherungsrechtliche Haftung jedes einzelnen Unternehmens für das gesamte Entgelt anzunehmen.OGH 4 Ob 3/15t, 22.09.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0120089 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 9.
- OGH 4 Ob 125/24x, 27.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 58/24v, 04.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 97/22a, 30.06.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
MSchG §53
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