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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 04.04.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 58/24v

Worum es ging: Wie wird der Vorteil aus einer fremden Sache berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Als Maßstab gilt grundsätzlich das, was der Nutzende sonst am Markt für diesen Vorteil hätte aufwenden müssen. Es kommt also auf den üblichen Preis für eine solche Nutzung an. Danach bemisst sich der Gebrauchsvorteil.

Wer ein fremdes Werk ohne Erlaubnis nutzt, muss dem Berechtigten die dadurch erlangte Bereicherung herausgeben. Diese besteht in jenem angemessenen Entgelt, das er für die Gestattung der Nutzung hätte zahlen müssen.

Ob das Gericht den Betrag überhaupt schätzen darf, ist eine reine Frage des Verfahrens. Hat es das zu Unrecht bejaht oder verneint, müssen Sie das als Mangel des Verfahrens rügen.

Wenn das Gericht die Höhe eines Schadens nach freier Überzeugung festsetzt, ist das eine rechtliche Beurteilung. Sie können diese Festsetzung daher auch beim Obersten Gerichtshof bekämpfen.

Geld für die unbefugte Nutzung eines Fotos steht Ihnen nur zu, wenn Ihre Verwertungsrechte als Hersteller des Lichtbilds verletzt wurden. Nur dann gibt es eine angemessene Lizenzgebühr. Auch der doppelte Betrag als pauschaler Schadenersatz kommt nur bei einer schuldhaften Verletzung dieser Rechte in Frage.

Für die Höhe des angemessenen Entgelts ist jener Betrag maßgebend, der für gleichartige, im Voraus eingeholte Nutzungsbewilligungen üblicherweise verlangt und bezahlt wird.

Wird Ihr Patent ohne Berechtigung verwendet, steht Ihnen ein angemessenes Entgelt zu. Es ist ein Ausgleich dafür, dass jemand Ihre Erfindung zu seinem Nutzen verwendet hat. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Nutzung, das ist in der Regel eine angemessene Lizenzgebühr.

Wer ohne Berechtigung Ihre Sache verwendet, muss Ihnen nur dann etwas herausgeben, wenn er daraus tatsächlich Vorteile gezogen hat. War die Verwendung auch bei objektiver Betrachtung kein Nutzen, steht Ihnen nichts zu. Ob die Verwendung redlich oder unredlich war, ändert daran nichts.

Für die Höhe des angemessenen Entgelts kommt es darauf an, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. Maßgebend ist dabei die tatsächlich erfolgte Nutzung, weil solche Parteien kein Entgelt für einen Nutzen vereinbaren würden, der gar nicht entstehen kann.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ZPO § 273

Entscheidungstext

46 Absätze, 13.439 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

4Ob58/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * GmbH, *, vertreten durch Mag. Stefano Alessandro, Rechtsanwalt in St. Andrä-Wördern, gegen die beklagten Parteien 1. * GmbH, 2. Ing. *, beide *, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen 13.953 EUR, Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage nach Art XLII EGZPO), Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 69.953 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2024, GZ 3 R 75/23f-86, womit das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 23. März 2023, GZ 57 Cg 34/18b-80, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.135,88 EUR (darin 189,31 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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