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Kann ich den Staat für einen Fehler im Verfahren belangen?

günstig für Geschädigter betrifft Kläger, Beklagte, Geschädigte, Bund
Ja, das ist möglich. Hat der Oberste Gerichtshof einen Verfahrensmangel als nicht mehr anfechtbar beurteilt, steht der gesetzliche Ausschluss der Amtshaftung für Entscheidungen des Höchstgerichts einem Ersatzanspruch daraus nicht entgegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Amtshaftungsansprüchen aus vom OGH als nicht mehr anfechtbar beurteilten Verfahrensmängeln steht die Ausschlußbestimmung des § 2 Abs 3 AHG nicht entgegen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077506 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AHG §2 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Uneinbringliche Forderung als Schaden

Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.

günstig für Schädiger Strafurteil und grobes Verschulden

Nein. Eine Verurteilung durch das Strafgericht sagt für sich allein noch nicht, dass Sie grob fahrlässig gehandelt haben. Das ist im Einzelfall zu prüfen, unter Bedachtnahme auf Ihre persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse. Auch der Verstoß gegen eine Schutzvorschrift genügt für sich noch nicht.

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