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Ist Amtshaftung ausgeschlossen, wenn die letzte Instanz entschied?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden
Nein, nicht allgemein. Die Einschränkung, dass aus einer Entscheidung kein Ersatzanspruch abgeleitet werden kann, gilt nur für die im Gesetz genannten Höchstgerichte. Auf Behörden, die bloß funktionell als letzte Instanz entscheiden, ist sie nicht anzuwenden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 14.12.2021 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

§ 2 Abs 3 AHG ist nur auf die dort genannten Höchstgerichte anzuwenden und nicht auf Behörden, die funktionell als letzte Instanz entscheiden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0082344 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

AHG §2 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Eigener Entschluss unterbricht die Zurechnung

Nein. Beruht eine Schadensfolge auf einem selbständigen Entschluss, den Sie selbst gefasst haben und den das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgefordert hat, ist sie dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen. Diese Folge müssen Sie dann selbst tragen.

günstig für Schädiger Kein Ersatz für mittelbar Geschädigte

Wer nur mittelbar geschädigt ist, kann grundsätzlich keinen Schadenersatz verlangen. Ersatz steht nur dem unmittelbar Geschädigten zu. Nur wenn das Gesetz selbst eine Ausnahme vorsieht, gilt etwas anderes.

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