Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 7 Ob 9/25m
Worum es ging: Kann ich den Staat klagen, obwohl der Oberste Gerichtshof entschied?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass ein Höchstgericht in Ihrer Sache entschieden hat, schließt Ansprüche gegen den Staat nicht völlig aus. Gedeckt sind nur jene Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Höchstgericht auch rechtlich überprüfen konnte. Für Verhaltensweisen, die es nicht überprüfen kann, etwa die Art der Verfahrensführung, bleiben Ansprüche möglich.
Nein. Aus Entscheidungen der Höchstgerichte können Sie keine Ersatzansprüche gegen den Staat ableiten. Sonst müsste ein untergeordnetes Gericht die Entscheidung des Höchstgerichts nachprüfen; erfasst ist jede Art höchstgerichtlicher Entscheidung.
Bei der Frage, ob Ihr Vorhaben Aussicht auf Erfolg hat, darf die Rechtsschutzversicherung keinen strengen Maßstab anlegen. Es reicht also nicht, dass der Ausgang zweifelhaft erscheint.
Offenbar aussichtslos ist ein Vorhaben nur dann, wenn sich schon ohne nähere Prüfung Ihrer Argumente und Beweise sagen lässt, dass es erfolglos bleiben wird. Das ist etwa der Fall, wenn Ihr Vorbringen nicht schlüssig ist oder Ihnen die Beweise dauerhaft fehlen. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt dagegen bereits.
Nein. Hängt der Ausgang Ihres Prozesses bei unklarer Gesetzeslage von einer bisher ungelösten Rechtsfrage ab, rechtfertigt das keine Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht. Die Versicherung darf im Streit über die Deckung auch die Beweise nicht vorwegnehmen, sondern muss nach dem damals vorliegenden Material eine Prognose stellen. Bei klarer Rechtslage kann sie dagegen ablehnen.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 25.06.2024, 51 Cg 15/24y-13
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 22.10.2024, 1 R 151/24v-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 6 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
41 Absätze, 6.923 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.02.2025
Geschäftszahl
7Ob9/25m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G* C*, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2024, GZ 1 R 151/24v-18, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Juni 2024, GZ 51 Cg 15/24y-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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