Muss ein Wettbewerbsverhältnis schon vor der Handlung bestehen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 19.12.2019 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ein Wettbewerbsverhältnis wurde auch zwischen einem Vermieter von Sozialwohnungen und einem Vermittler von Touristenunterkünften bejaht.OGH 4 Ob 33/22i, 22.11.2022
- Die Streitteile richteten ihr Angebot an denselben Abnehmerkreis, zudem verursachten die Beklagten durch die Art ihres Vertriebs (Verwendung der Marken der Klägerin) Kundenanfragen und ‑beschwerden bei der Klägerin. Ad‑hoc‑Wettbewerbsverhältnis bejaht.OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019
- Hier: Zur Rechtslage nach dem AEUV.OGH 4 Ob 154/09i, 19.01.2010
- Hier: Geplanter Verkauf eines Forstreviers zu einem nicht marktkonformen Preis an einen Mitbewerber.OGH 4 Ob 154/09i, 19.01.2010
- ... oder eine fremde Leistung übernommen wird.OGH 4 Ob 113/05d, 15.09.2005
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht; oder durch die Handlung eine gegenseitige Behinderung im Absatz eintritt.OGH 4 Ob 20/02y, 29.01.2002
- Für das nach § 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis genügt es, dass sich der Verletzer in irgendeiner Weise zu dem Betroffenen in Wettbewerb stellt, indem er sich an den guten Ruf des Originalzeichens anhängt und diesen für den Absatz seiner ungleichartigen Waren auszunutzen versucht.OGH 4 Ob 2200/96z, 29.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077715 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 17.
- OGH 4 Ob 96/19z, 19.12.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
UWG §1 C4
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, nach dieser Regel: Wirft man einem Außenstehenden vor, den Wettbewerb eines anderen Unternehmens gefördert zu haben, muss der Kläger dessen Absicht nachweisen; vermutet wird sie nicht. Seit der Gesetzesänderung 2007 kommt es allerdings nicht mehr auf die Absicht an, sondern darauf, ob das Verhalten dazu geeignet war.
Eine Buße wird nur zugesprochen, wenn das unlautere Verhalten Sie ernstlich beeinträchtigt hat. Der Ärger, der mit jeder unlauteren Wettbewerbshandlung verbunden ist, genügt dafür nicht.